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    Fachdienst Veterinärwesen, Verbraucherschutz und Gewerberecht

     

    • Jagdschein
    • Fischereischein

     

    Jagdschein

    Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jagdschein mit sich führen. Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, die Jagd in einem Jagdbezirk auszuüben. Jagdausübungsberechtigt sind - Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter eines Jagdbezirkes - Inhaber einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis - von der Jagdbehörde benannte Personen.

    Hinweise
    Anträge auf Ausstellung bzw. Verlängerung von Jagdscheinen können bei der Stadt Emden im Fachdienst Veterinärwesen, Verbraucherschutz und Gewerberecht, Maria-Wilts-Straße 3, gestellt werden.

    Beachten Sie
    Wer die Jagd ausübt, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein.
    Notwendige Unterlagen
    Antrag - bestandene deutsche Jägerprüfung (Prüfungszeugnis)oder letzten Jagdschein - Jagdhaftpflichtversicherung - ggf. Lichtbild .

    Zuverlässigkeit
    Rechtliche Grundlagen: Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849) in der Fassung vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198) Nds. Landesjagdgesetz (NJagdG) vom 16.03.2001 (Nds. GVBl. S. 99) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung in den Bereichen Wald und Jagd v. 16.12.04 (Nds. GVBl. S. 616)

    Gebühren: Jahresjagdschein für 1 Jahr: 60,00 EURO Jahresjagdschein für 3 Jahre: 160,00 EURO Tagesjagdschein: 20,00 EURO Jahresjugendjagdschein: 30,00 EURO.

    • Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines ( .pdf 102 kb)


    Fischereischein

    Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben und eine Fischereiprüfungszeugnis bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder eine Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder eine Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben, können einen Fischereischein beantragen.

    Der Fischereischein wird bei der Behörde beantragt, wo die Person ihren Wohnsitz hat.

    Bei der Beantragung sind vorzulegen:

  • Nachweis über das abgelegte Fischereiprüfungszeugnis
  • ein Lichtbild
  • ein gültiger Personalausweis oder ein gültiger Reisepass
  • die Gebühr in Höhe von 35,00 €.

    Gültigkeitsdauer:
    Der Fischereischein gilt für unbeschränkte Zeit.

    Bearbeitungsdauer:
    Wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Fischereischeines vorliegen, ist die Ausstellung sofort möglich.

    Für weitere Fragen steht Ihnen der/die zuständigen Sachbearbeiter/in unter der Rufnummer (0 49 21) 87-21 56 zur Verfügung.

  • Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines (.pdf 62 kb)

  • Bezirksfischereiverband für Ostfriesland

        

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  • Letzte Änderung: 23.02.2011

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