Fachdienst Veterinärwesen, Verbraucherschutz und Gewerberecht
Taubenfütterung
Gemäß § 1der Verordnung der Stadt Emden über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit vom 15.12.2005 dürfen Wildtauben und verwilderte Haustauben nicht gefüttert werden.
Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- € geahndet werden.


