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    Was ist in einem "förmlichen Sanierungsgebiet" zu beachten?

    Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet und der Sanierungsvermerk beim Grundbuchamt bringen dem Eigentümer Vorteile und dienen seinem Schutz.

    Daneben sind unter anderem die Auskunftspflicht und die Genehmigungspflicht zu beachten.


    Auskunftspflicht

    Wir brauchen von Ihnen Informationen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung.
    Eigentümer, Mieter und Pächter (oder auch deren Berechtigte) sind gefragt und gegenüber der Stadt oder dem Sanierungsträger zur Auskunft verpflichtet.
    D.h., die betroffenen Bürger müssen der Stadt oder dem Sanierungsträger alle Auskünfte erteilen, die diese für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen benötigen.

     

    Genehmigungspflicht

    Folgende Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen unterliegen in einem Sanierungsgebiet der Genehmigungspflicht nach dem Baugesetzbuch. Danach muss ein Eigentümer eine Genehmigung bei der Stadt einholen, wenn er z.B.

    • sein Grundstück verkaufen, teilen oder ein Erbbaurecht bestellen will,
    • eine Hypothek aufnehmen will,
    • einen Miet- oder Pachtvertrag auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr abschließen will,
    • ein Gebäude errichten will,
    • an bestehenden Gebäuden Instandsetzungen und Modernisierungen vornehmen will, die den Wert wesentlich steigern oder die Fassade verändern (Dies gilt auch, wenn für die Baumaßnahme keine Baugenehmigung erforderlich ist.)
    • Werbeanlagen anbringen will,
    • Gebäude abbrechen will,
    • eine Änderung der Nutzung von Gebäuden beabsichtigt, z. B. die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro,
    • eine Baulasteintragung oder eine Grundstücksteilung durchführen will



    Hinweis

    Die Sanierungsgenehmigung durch die Stadt ersetzt nicht die Baugenehmigung. Für die Bearbeitung und Genehmigung des Bauantrages ist auch im Sanierungsgebiet die Baugenehmigungsbehörde zuständig.
    Die Antragsstellung für die Sanierungsgenehmigung von baugenehmigungsfreien Vorhaben kann durch schriftlichen Antrag oder mit Hilfe eines bei der Stadt vorliegenden Antragsformulars erfolgen.

     

     

     

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    Letzte Änderung: 16.11.2009

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