Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Allgemeines, Begriffe, Zuständigkeiten
Was sind wassergefährdende Stoffe?
Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz
Heizöltanks/Aufzugsanlagen/Landwirtschaft/Veröffentlichungen
Allgemeines, Begriffe, Zuständigkeiten 
Unsachgemäßer Umgang und Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen haben z.T. zu gravierenden Verunreinigungen des Grundwassers auch in Emden geführt. Da diese Schadensfälle aufwendig, kostenintensiv und teilweise nur sehr langwierig behoben werden können, hat der Schutz der Gewässer eine sehr große Bedeutung. An fast allen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden strenge wasserrechtliche Anforderungen gestellt. Beispiele:
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Die unteren Wasserbehörden und seit dem 01.01.2005 auch die Staatlichen Gewerbeauf-sichtsämter für Betriebe, die immissionsschutzrechtlich überwacht werden, haben die Aufgabe
- bei geplanten Vorhaben die Einhaltung der Betreiberpflichten und der gesetzlichen Anforderungen zu überwachen,
- bestehende Anlagen zu überwachen und
- aktuelle Schadensfälle zu bearbeiten.
Grundlegend für den Gewässerschutz ist der sogenannte "Besorgnisgrundsatz", der folgendes besagt:
1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe und Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
2. Bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist der bestmögliche Schutz gegen Gewässerverunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen vorzusehen.
Was sind wassergefährdende Stoffe? 
Wassergefährdende Stoffe sind alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der Oberflächengewässer sowie des Grundwassers nachteilig zu verändern. Hinsichtlich einer Abstufung der Sicherheitsanforderungen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist eine Unterteilung der Stoffe nach Ihrer Wassergefährdungsklasse (WGK) erforderlich.
Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes muss vom Herstellers des jeweiligen Stoffes angegeben werden. Die Einstufung des Stoffes erfolgt gemäß Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, dabei erfolgt eine Einteilung in drei Klassen:
WGK 3 : stark wassergefährdende Stoffe
WGK 2 : wassergefährdende Stoffe
WGK 1 : schwach wassergefährdende Stoffe
Der Katalog wassergefährdender Stoffe kann auf der Internetseite des Umweltbundesamt (Vollbildansicht) eingesehen werden und dort nach der Wassergefährdungsklasse (WGK) von Stoffen nach Stoffname, -Kenn-Nr.: etc. (Teaser) gesucht werden.
Die Rechtsgrundlagen
für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen findet man im Wesentlichen
- in den §§ 62 bis 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
- in den §§ 101 bis 105 des Niedersächsischen Wassergesetz (NWG)
- in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ("vorläufige" VUmwS) vom 31.03.2010 sowie
- in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 17. Dezember 1997
- Anhang 1 zur VAwS - Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften (JGS-Anlagen)
- Anhang 2 zur VAwS - Zusätzliche besondere Anforderungen
Die für den Gewässerschutz in Niedersachsen als allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) eingeführten technischen Vorschriften finden Sie zusammenfassend auf der Homepage des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können neben dem Wasserrecht auch Belange des Berg-, Bau-, Immissionsschutzes und des Gewerbe- und Arbeitsschutzrechtes berühren, die dann gleichermaßen zu beachten sind.
Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen richten sich nach deren Gefährdungspotenzial, welches in 4 Stufen (A bis D) unterteilt wird. Die Zuordnung erfolgt nach dem Volumen der Anlage und der Wassergefährdungsklasse der in der Anlage vorhandenen Stoffe entsprechend der nachfolgenden Tabelle:
≤ 0,1 Volumen in m3 oder Masse in t Wassergefährdungsklasse (WGK) WGK 1 WGK 2 WGK 3 Stufe A Stufe A Stufe A > 0,1 ≤ 1,0 Stufe A Stufe A Stufe C > 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe D >10 ≤100 Stufe A Stufe C Stufe D > 100 ≤ 1000 Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D
Der Einbau, die Aufstellung, das Betreiben, die Stilllegung, die Wiederinbetriebnahme und die wesentliche Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bedarf einer Anzeige bei der unteren Wasserbehörde.
Ausnahmen gelten für
oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A. (z. B. oberirdische Heizöllagerbehälter mit einem Lagervolumen von weniger als 1.000 Litern) und
bereits nach anderen Rechtsgebieten zulassungspflichtige Anlagen.
Für die Anzeige ist das Formular „Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen/Antrag auf Eignungsfeststellung“ zu verwenden.
Das Anzeigeformular gemäß § 7 VAwS [PDF, 246 KB] und das Merkblatt [PDF, 15 KB] gemäß § 3 VAwS (Betriebs- und Verhaltensvorschriften erhalten Sie direkt als Download auf der Homepage des NLWKN.
Bitte stimmen Sie die vorzulegenden Unterlagen im Einzelfall mit der unteren Wasserbehörde ab. Je nach Art und Umfang der Anlage empfiehlt sich die Einschaltung eines im anlagenbezogenen Gewässerschutzes erfahrenen Fachplaners.
Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz 
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen in der Regel nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden.
Fachbetrieb in diesem Sinne ist, wer
1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 WHG („anerkannte Regeln der Technik“) gewährleistet wird, und
2. berechtigt ist, das Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.
Eine Aufstellung regional tätiger Fachbetriebe, die ihre Qualifizierung gegenüber der unteren Wasserbehörde nachwiesen haben, kann unter der unten genannten Telefonnummer abgerufen werden.
Der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen hat seine Anlage/n regelmäßig durch einen zugelassenen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüfen zu lassen.
Diese Prüfpflicht ist vorgeschrieben für alle
- unterirdischen Anlagen und Anlagenteile,
- oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B bis D und
- oberirdische Anlagen zum Lagern von Heizöl- und Dieselkraftstoffanlagen der Gefährdungsstufe B
bei Inbetriebnahme und wesentlicher Änderung.
Die Prüfungen sind durchzuführen:
- vor der Inbetriebnahme,
- nach einer wesentlichen Änderung,
- wiederkehrend alle 5 Jahre und
- bei der Stilllegung der Anlage.
Eine Liste aller bundesweit zugelassener Sachverständigenorganisationen kann unter über die Website des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden.
Heizöltanks/Aufzugsanlagen/Landwirtschaft/Veröffentlichungen 
Weitere Informationen zum Thema Heizöltanks oder Landwirtschaft und wassergefährdende Stoffe erhalten Sie unter:
Faltblatt "Der sichere Heizöltank" [PDF, 1867 KB]
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"Landwirtschaft und wassergefährdende Stoffe" [PDF, 1427 KB]
"Errichtung und Betrieb von Biogasanlagen - Gewässerschutzanforderungen" [PDF, 1406 KB]
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Anforderungen an die Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot
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Gewässerschutz bei Aufzügen mit hydraulischem Antrieb [PDF, 255 KB]
Ansprechpartner 
für den Bereich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen ist:
Herr Andreas Streich
Telefon: 04921/87-1474
Fax: 04921/87-1223
Fax an PC: 04921/87-101474
E-Mail: streich@emden.de
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