Genehmigungen und Erlaubnisse
Menschliche Handlungen haben in Gewässern oder in deren Randbereichen zum Teil erhebliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, d. h. auf die Wasserqualität, die Wassermengen und die Gewässerfunktionen wie Wasserabfluss und Gewässerökologie.
Um diese Auswirkungen in einem vertretbaren Rahmen zu halten und Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit auszuschließen, sieht das Wasserrecht vor, dass eine Reihe von Maßnahmen nur mit wasserbehördlicher Zulassung möglich sind. Diese Zulassung ist bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Wenn die wasserrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Hinderungsgründe nicht durch Auflagen oder Bedingungen ausgeräumt werden können, ist die Zulassung ganz oder teilweise zu versagen.
- Gewässerbenutzungen
- bauliche Anlagen im oder am Gewässer
- Gewässerausbau
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Einleitung von Abwasser in den städtischen Schmutzkanal
- Eine Erlaubnis nach §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist für folgende Gewässerbenutzungen erforderlich:
- Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
- Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
- Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder´auf den Wasserabfluss einwirkt
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
- Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind
- Sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gewässerbenutzung, zur Erlangung einer besonders geschützten Rechtsstellung, in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch gehobene Erlaubnis oder durch Bewilligung zugelassen werden.
Erlaubnisfrei sind Benutzungen ...
- von Oberflächengewässern ...
- im Rahmen von Übungen oder unmittelbar für die Verteidigung oder die Gefahrenabwehr (§ 9 (2) WHG)
- im Rahmen des Gemeingebrauches (§ 25 WHG)
- im Rahmen des Eigentümergebrauches (§ 26 WHG)
- bestimmte Nutzungen von Küstengewässern (§ 43 WHG)
- von Grundwasser ... (§ 46 WHG)
- für den Haushalt oder landwirtschaftlichen Hofbetrieb und Tränken von Vieh
- in geringen Mengen (bis 10 m³ pro Tag) für den Gartenbau oder zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. Grundwasserabsenkung bei kleineren Baumaßnahmen)
- zur Bodenentwässerung von land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Flächen
Hinweis:
Das Bohren von Grundwasserbrunnen ist der unteren Wasserbehörde gemäß § 49 WHG mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten vorher anzuzeigen.
Anzeigepflichtig ist auch der Einbau einer Anlage zur Wärmegewinnung durch in den Boden eingebrachte Erdwärmesonden. Unter Umständen ist nach Prüfung durch die Wasserbehörde eine Erlaubnis erforderlich.
Nachfolgende Antragformulare stehen Ihnen für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG zur Verfügung:
- Antragsformular für die Einleitungen aus Kleinkläranlagen
- Antragsformular für die Einleitung von gereinigtem Schmutzwasser
-
Antragsformular für die Entnahme von Grundwasser zur Wasserhaltung -
Antragsformular für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer oder den Untergrund
Zu Ihrer weiteren Information stehen folgende Merkblätter zur Verfügung:
- Merkblatt Standardanforderungen für das Einleiten von Niederschlagswasser
- Merkblatt Gartenbewässerung durch Grundwasserentnhamen oder Wasserentnahmen
- Merkblatt erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen
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Bauliche Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 57 NWG bzw § 36 WHG.
Bauliche Anlagen sind zum Beispiel:
- Bootsstege, Brücken
- Verrohrungen zur Gewässerkreuzung durch Straßen, Grundstückszuwegungen, Bahnlinien
- Leitungskreuzungen
- Aufschüttungen oder Abgrabungen am Gewässer
- Gebäude in Gewässernähe
Bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen ist die wasserrechtliche Genehmigung in der Baugenehmigung enthalten.
Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes umfasst jedoch nicht die wasserrechtliche Genehmigung für die im Zuge der Erschließung eines Baugrundstückes (Grundstückszufahrt) unter Umständen notwendig werdende Verrohrung eines Gewässers.
Weitere Hinweise zur Beplanung und Bebauung von Gewässergrundstücken finden Sie hier.
- Weitere Informationen:
- Peter Maecker
- Verwaltungsgebäude II, Zi. 205 b
- Tel. 04921 871441
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Ein Gewässerausbau ist nur nach Erteilung einer Plangenehmigung oder Planfeststellung zulässig (§§ 67/68 WHG)
Als Gewässerausbau gelten ...- die Herstellung oder die Beseitigung von
- Peter Maecker
- Gräben, die zur Ent- oder Bewässerung von Grundstücken von mindestens zwei Eigentümern dienen
- stehenden Gewässern (Teiche, Seen), die in das Grundwasser einschneiden
die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer
- Umlegung eines Gewässerverlaufes
- Verrohrung eines Gewässers oder Gewässerabschnittes
- Böschungseinbauten oder Böschungsbefestigungen auf längeren Strecken
Eine Plangenehmigung kann nur erteilt werden, wenn für die Ausbaumaßnahme nach den
Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Sonst ist ein förmliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Weitere Informationen:
- Astrid Uphoff-Holtz
- Verwaltungsgebäude II, Zi. 107
- Tel. 04921 871507
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Der Bau und die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen bedarf der Genehmigung nach § 60 WHG
Die Genehmigung ist neben einer Einleitungserlaubnis nach § 8 WHG erforderlich. Sie beinhaltet neben sonstigen nach Wasserrecht erforderlichen Genehmigungen auch die Baugenehmigung.- Eine wasserrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich für ...
- Verwaltungsgebäude II, Zi. 107
- Anlagen die vom Umweltministerium durch Allgemeinverfügung freigestellt worden sind. (Voraussetzung: einfache Bauart und nicht zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung)
- Anlagen zum Behandeln von häuslichem Abwasser bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m³ pro Tag
- Anlagen, die nach Bauproduktenrecht und anderen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Richtlinien gehandelt werden dürfen, insbesondere die ein CE-Zeichen tragen und den Maßgaben der Bauregelliste B entsprechen. Sie bedürfen einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers
- Anlagen, bei denen im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Zulassung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen geprüft und sichergestellt ist. Dies ist der Fall bei serienmäßig hergestellten Anlagen die in der Wasserbauprüfverordnung aufgeführt sind
- Anlagen, die in einem bergrechtlichen oder atomrechtlichen Verfahren zu genehmigen sind.
Antragsformular für den Bau oder die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage
Einleitung von Abwasser in den städtischen Schmutzkanal
Bei Fragen zur Beseitigung häuslichen Abwassers über die städtische Kanalisation (z. B. Kanalanschluss, Kanalverstopfungen, Geruchsbelästigungen) wenden Sie sich bitte an den Bau- und Entsorgungsbetrieb der Stadt Emden (BEE).


