Im Juli hat die Stadt Emden insgesamt 69 Waffen und sonstige verbotene Gegenstände sowie ca. 3 kg Munition und Pyrotechnik vernichten lassen. Darunter 37 Langwaffen (Büchsen, Flinten, Luftgewehre), 27 Kurzwaffen (Pistolen, Revolver und Gas-/Signal-/Schreckschusswaffen) sowie 5 verbotene Gegenstände, wie z. B. Messer und Schlagstöcke. Die Gegenstände wurden im Laufe des vergangenen Jahres bei der Stadt Emden von den bisherigen Besitzern, Erben bzw. Finder abgegeben oder von der Polizei eingezogen.
Die Waffen wurden zum Teil von deren Besitzern aus Altersgründen oder aufgrund der Aufgabe des Schießsports oder der aktiven Jagd abgegeben. Darüber hinaus gibt es immer wieder Fälle, dass Erben die Waffen des Erblassers nicht übernehmen wollen oder können. Ebenso werden auch immer wieder Waffen beispielsweise bei Haushaltsauflösungen gefunden. Auch die Polizei zieht Waffen im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
Die Waffen werden zunächst bei der Stadt sicher gelagert und dann nach Ablauf gewisser Fristen, zur Vernichtung gegeben. Die Kosten der Vernichtung trägt das Land Niedersachsen. Die Stadt Emden als Waffenbehörde hat jedoch die Kosten für den Spezialtransport zur Vernichtung zu tragen. Diese betrugen diesmal ca. 1.300 €.
"Dies ist gut angelegtes Geld", so der Fachdienstleiter Martin Wegbünder "um Waffenbesitzern und insbesondere möglichen Erben eine ordnungsgemäße Unbrauchbarmachung und Entsorgung zu ermöglichen."
Wer eine erlaubnispflichtige Waffe beim Tode des Waffenbesitzer oder aufgrund eines Fundes in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich anzuzeigen. Im Erbfall besteht die Möglichkeit, dass der Erbe die Waffe übernimmt, hierfür müsste er über eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis verfügen. Ansonsten gibt es die Möglichkeit die Waffen mit einem Blockiersystem zu versehen, um die Waffen dennoch übernehmen zu können. Die Waffen können ebenfalls an einen Berechtigten überlassen oder letztendlich bei der Behörde abgegeben werden, damit diese vernichtet werden können. In jedem Fall hat die Anzeige bei der Waffenbehörde unmittelbar nach dem Tode des Waffenbesitzers zu erfolgen und nicht erst nach ggf. langwieriger Klärung der Erbschaftsverhältnisse.
Beim Auffinden einer Schusswaffe sollte immer besondere Vorsicht gelten:
- Gehen Sie immer davon aus, dass die Schusswaffe geladen und schussbereit ist.
- Sollten Sie selbst nicht wissen, wie Sie den Ladezustand der Waffe gefahrlos prüfen, lassen Sie die Waffe an Ort und Stelle liegen. Sichern Sie den Fundort ab. Dies gilt insbesondere, wenn Kinder in der Nähe sind.
- Verständigen Sie sofort die Polizei oder Waffenbehörde. Diese holen dann die Waffe ab.
- Das Führen einer Waffe ist in der Öffentlichkeit ohne entsprechende Erlaubnis verboten.
- Das Überlassen von Waffen oder Munition an Nichtberechtigte ist strafbar.