Nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz genießen die sogenannten stillen Feiertage (Volkstrauertag und Totensonntag) einen besonderen Schutz. An diesen Tagen dürfen in Räumen mit Schankbetrieb nur Speisen und Getränke serviert werden. Veranstaltungen, die darüber hinausgehen (beispielsweise musikalische Darbietungen, Tanzveranstaltungen, Preiskegeln, Modenschauen etc.), sind ab 5 Uhr morgens verboten .
Spielhallen müssen ganztägig geschlossen bleiben. Auch öffentliche Sportveranstaltungen gewerblicher Art sind verboten und öffentliche Sportveranstaltungen nicht gewerblicher Art, wenn sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind.
Erlaubt sind öffentliche Veranstaltungen, wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen sowie Ausstellungen nicht gewerblicher Art, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen.
Die genannten Verbote bzw. Beschränkungen gelten am 19.11. (Volkstrauertag) und am 26.11.2023 (Totensonntag).