Unerlaubtes Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist eine Ordnungswidrigkeit

In den vergangenen Tagen haben sich Beschwerden über Lärmbelästigungen durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gehäuft. Die Stadt Emden weist darauf hin, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (typisches Silvesterfeuerwerk mit CE-Kennzeichnung) ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar gezündet werden dürfen. Außerhalb dieser Zeiten handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Besonders problematisch ist der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk. Wer solche Produkte einführt, transportiert, weitergibt oder abbrennt, verstößt gegen das Sprengstoffgesetz und/oder Zollrecht. Dies kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Zusätzlich erfolgt die kostenpflichtige Entsorgung beschlagnahmter Feuerwerkskörper.

Die Stadt Emden betont die hohen Risiken, die von unsicheren oder nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ausgehen. Insbesondere Erziehungsberechtigte werden dringend gebeten, darauf zu achten, mit welchen Gegenständen ihre Kinder hantieren.

Martin Wegbünder, Fachdienstleiter für öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Emden, appelliert: "Es ist ein Gebot der Rücksichtnahme gegenüber Menschen und Tieren, auf das Böllern außerhalb der erlaubten Zeiten zu verzichten."