Pressemitteilungen

Pressemitteilungen der Stadt Emden

Hundehaltung - Kontrollen im Stadtgebiet

Noch in diesem Frühjahr werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachdienste Finanzen und Abgaben sowie Öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut im Emder Stadtgebiet Hunde und ihre Halterinnen und Halter kontrollieren. Besonderer Augenmerk wird bei diesen Kontrollen auf die Bereiche Hundesteuerplicht, Anleinpflicht zur Brut und Setzzeit sowie Halterpflichten gemäß dem Niedersächsischen Hundegesetz gelegt.

Entsprechend der Hundesteuersatzung der Stadt Emden ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden steuerpflichtig. Die Hundesteuer beträgt derzeit für den ersten Hund 79,80 € jährlich. Für den zweiten und jeden weiteren Hund erhöht sich der Steuerbetrag je Hund. Die Hundehalter sind verpflichtet, die Anschaffung eines Hundes bei der Stadt Emden, Fachdienst Finanzen und Abgaben, entsprechend anzuzeigen. Zum Nachweis der erfüllten Steuerpflicht müssen Hunde außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundstücks die zugewiesene Hundesteuermarke deutlich sichtbar tragen.

Zum Schutz der Aufzucht der wildlebenden Jungtiere müssen Hunde gem. dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung, in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (sogenannte Brut- und Setzzeit) in der freien Landschaft an der Leine geführt werden. Darüber hinaus ist seitens der Halter immer sicher zu stellen, dass ihr Hund nicht streunt oder wildert. Auf der Grundlage einer städtischen Satzung besteht des Weiteren eine ganzjährige Anleinpflicht u.a. im Bereich der Grün- und Parkanlagen Schwanenteich, Stephansplatz und Burgplatz sowie in den Fußgängerzonen.

Seit Inkrafttreten des Niedersächsischen Hundegesetzes im Jahre 2011 sind Hundehalter verpflichtet die erforderliche Sachkunde bezüglich der Hundehaltung nachzuweisen (sogenannter Hundeführerschein), ihre Hunde durch einen Transponder zu kennzeichnen, eine Tierhaftpflichtversicherung abzuschließen und den Hund beim Niedersächsischen Hunderegister anzumelden. Eine zusätzliche Registrierung bei TASSO ist zwar sinnvoll, entspricht jedoch nicht der gesetzlich geforderten Pflicht zur Registrierung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die bei den Kontrollen angetroffenen Personen verpflichtet sind, gegenüber den städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die notwendigen Angaben zum Hund und zur eigenen Person zu machen. Verstöße gegen die zuvor genannten Vorschriften können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahren zur Folge haben.