Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung (Vornamensänderung/ Familiennamensänderung) dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.

Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht (Standesamt) oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichtes erreicht werden kann.

Bearbeitungszeitraum:

Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig.

Ihr Weg zur Antragstellung:

Voraussetzungen

Allgemeine Grundsätze

Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht). Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen den Familien- und Vornamen eines Deutschen ändern.

Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Für ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Vor- oder Familiennamensänderung wünschen, sind die Behörden ihres Heimatstaates zuständig.

Änderung von Familiennamen

Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.

Änderung von Vornamen

Vornamen dürfen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt.
Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.

Verfahren

Zur Klärung, ob es sich bei Ihrem Anliegen um ein Verfahren der öffentlich-rechtlichen Namensänderung handelt, ist zunächst eine Beratung erforderlich. Bitte nehmen Sie dazu telefonisch oder per Email Kontakt auf.

Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nur nach Termin möglich.

Gebühren

Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr bewegt sich

  • im Falle der Familiennamensänderung innerhalb der Spanne von 30 Euro bis 1500 Euro
  • bei einer Vornamensänderung innerhalb der Spanne zwischen 30 Euro bis 500 Euro.

Bei der Festsetzung der Gebühr werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenstellenden Person berücksichtigt.

Benötigte Unterlagen

In einem Beratungsgespräch werden Sie über die individuell erforderlichen Unterlagen informiert.

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Termin möglich.

Anfragen sind zu richten an friesenborg(at)emden.de oder standesamt(at)emden.de.

Standesamt

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr

Kontakt:
Verwaltungsgebäude III

Maria-Wilts-Straße 3
26721 Emden
Postfach 2254
26702 Emden
Tel.: (0 49 21) - 87 25 32
E-Mail an das Standesamt