Beratung bei Kopflausbefall

Kopfläuse in Gemeinschaftseinrichtungen

Nach dem Infektionsschutzgesetz § 34, Absatz 5  sind die Eltern/ Sorgeberechtigten eines Kindes, das eine Gemeinschaftseinrichtung besucht, verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung umgehend über den Kopflausbefall zu unterrichten. Das gilt auch für einen bereits behandelten Kopflausbefall.

Es ist dann die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung, alle Eltern der betroffenen Gruppe oder Klasse umgehend über den Kopflausbefall - selbstverständlich ohne Nennung von Namen - zu informieren, um zu bewirken, dass die Eltern/ Sorgeberechtigten ihre Kinder am gleichen Tag auf Kopfläuse untersuchen und gegebenenfalls behandeln.

Die Leiterinnen/Leiter der Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz in § 34, Absatz 6 zu einer namentlichen Mitteilung über den Läusebefall dem Gesundheitsamt gegenüber verpflichtet. Dieses dient Ärzten und Fachkräften des Örtlichen Gesundheitsamtes, die einer strikten ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, zu einer aktuellen Übersicht über die Situation und ermöglicht Beratung und Unterstützung der betroffenen Familien und Einrichtungen.

Um eine Weiterverbreitung von Kopfläusen zu verhindern, sollten alle Eltern einer betroffenen Gruppe umgehend ihre Kinder auf Kopfläuse untersuchen, bei festgestelltem Kopflausbefall eine Behandlung mit einem zugelassenen Läusemittel durchführen und eine elterliche Rückmeldung vorlegen.

In einer betroffenen Gruppe/ Klasse sollten organisatorische Vorbereitungen getroffen werden, um den Rücklauf der elterlichen Bestätigung der Untersuchung zu registrieren. Säumige Eltern müssen auf die Notwendigkeit der Untersuchung und Abgabe der Erklärung hingewiesen werden. Die Durchführung der notwendigen Maßnahmen, wie Behandlung, Kontrolle und begleitende hygienische Maßnahmen, liegt in der Verantwortung der Eltern.

Die Einrichtung informiert das Emder Gesundheitsamt (Vordruck Läusemeldung) unmittelbar nach Bekanntwerden eines Kopflausbefalls in der Einrichtung. Liegt eine Bestätigung der Sorgeberechtigten über eine korrekt durchgeführte Behandlung vor, kann das Kind die Einrichtung wieder besuchen. Ein ärztliches Attest zur Bestätigung der Wiederzulassung ist dann nach den aktuellen Empfehlungen nicht erforderlich.

Da Läusemittel nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr verordnungsfähig sind, übernimmt die Stadt Emden im Rahmen des Infektionsschutzes bei Personen über 12 Jahren, die regelmäßige Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und in Emden wohnen sowie bei Obdachlosen die Kosten für die zur Behandlung notwendigen Läusemittel. Hierzu ist eine ärztliche Verordnung mit dem Hinweis "Infektionsprävention- Läusebehandlung" notwendig. Die niedergelassenen Ärzte und die Apotheker sind hierüber informiert.

Das Gesundheitsamt bietet eine kostenlose Beratung und Untersuchung bei Kopflausbefall an sowie bei Bedarf Elternabende zum Thema Kopfläuse. Termine werden kurzfristig nach telefonischer Absprache vereinbart.

Ansprechpartnerinnen für die Beratung bei Kopflausbefall:
Frau Ubben, Tel.: 04921/87-1669
Frau Dirksen, Tel.: 04921/87-1699  

FAQ zum Thema Kopfläuse

Wie werden Kopfläuse übertragen?

Wie stelle ich Kopflausbefall fest?

Was mache ich, wenn ich Kopfläuse oder Nissen gefunden habe?

Wen muss ich informieren bei Kopflausbefall?

Behandlung mit Läusemittel: Was ist zu beachten?

Welche Maßnahmen sind außerdem erforderlich?

Sind weitere Kontrollen notwendig?

Wo kann ich mich beraten lassen?

Wann kann das Kind wieder in den Kindergarten / Schule?