8.04. - Aktueller Stand - Verordnung - Allgemeinverfügung

Derzeit gibt es in Emden 14 Fälle mit positivem Nachweis von COVID-19. Acht davon sind aktive Fälle in der Stadt Emden. Es sind sechs Personen genesen. Insgesamt befinden sich 30 Personen in häuslicher Quarantäne. Es stehen acht Testergebnisse aus.

Wie bereits verkündet, ist es für das diesjährige Osterfest verboten, Osterfeuer (Brauchtumsfeuer) zu entfachen. Die Stadt Emden bittet um Verständnis, dass bei einem Verstoß, die Feuerwehr ausrücken und das Feuer löschen wird. Die Kosten für den Einsatz muss der Verursacher und im Zweifelsfall der Eigentümer des Grundstückes zahlen. Zudem ist mit einem Bußgeld für den Verstoß von bis zu 5.000 € zu rechnen. Das Land Niedersachsen bietet die Möglichkeit einen Ersatztermin für das Brauchtumsfeuer in der zweiten Jahreshälfte zu finden. Ob die Stadt Emden davon gebraucht macht, wird sie in Abstimmung mit den Nachbarlandkreisen zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Am heutigen Mittwoch werden – wie berichtet - in Emden zwei Kreuzfahrtschiffe erwartet. Nach ihrer Ankunft bei der Emder Werft und Dock GmbH (EWD) werden die Schiffe für 14 Tage unter Quarantäne gestellt. Bürger*innen werden ausdrücklich gebeten, sich von den Schiffen fern zu halten, d. h. keine Menschenansammlungen an öffentlichen Kaianlagen. Die Stadt Emden hat bewusst Abstand davon genommen, bestimmte öffentliche Plätze zu sperren und vertraut auf das weiterhin angemessene Verhalten der Bürger*innen.

Das Land Niedersachsen hat am Mittwoch, den 7. April bisherige Verordnungen durch eine neue ersetzt. Die aktuelle Verordnung finden Sie auf der www.niedersachsen.de oder hier.

Die Inhalte werden hier zusammengefasst:

  • Ehe- und Lebenspartner dürfen sich, sofern sie nicht ohnehin zusammenwohnen, gegenseitig besuchen.
  • Direkte Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, sollen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Auch in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück soll der Kreis der sich dort treffenden Menschen möglichst klein und möglichst gleichbleibend sein
  • "Feiern" jeglicher Art sind untersagt. Ausnahmen sind Hochzeiten und Beerdigungen – sie können im engsten Familien- und Freundeskreis (nie mehr als 10 Teilnehmer*innen) begangen werden.
  • Autowaschanlangen dürfen wieder von privaten und gewerblich/dienstlich eingesetzten Fahrzeugen genutzt werden
  • Blumen dürfen in Geschäften, weiterhin aber nicht auf Wochenmärkten verkauft werden

Verstöße gegen die Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die Stadt Emden hat mit einer Allgemeinverfügung folgende Regelungen ergänzt.

Wohnwagengespanne und Wohnmobile deren Besitzer ihren ersten Wohnsitz nicht in Emden oder den Landkreisen Leer und Aurich haben, dürfen nicht auf „tatsächlich öffentlichen“ Verkehrsflächen parken. Dazu zählen auch private Parkflächen, wie die von Supermärkten, Banken und Sparkassen, Tankstellen, Autohäusern und Werkstätten, Schwimmbädern, sowie Parkflächen für touristische Zwecke. Nur für das Tanken und Bezahlen dürfen die Fahrzeuge bzw. Gespanne abgestellt werden.

Werkstätten oder Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen nicht betreten werden von:

  • Den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen, die sich in einer betreuten Unterkunft (z.B. Wohnheime oder besondere Wohnformen) befinden, bei Erziehungsberechtigten oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
  • Davon ausgenommen sind die Menschen mit Behinderung, die tagsüber eine Betreuung benötigen, die nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für diese Personen muss eine Notbetreuung sichergestellt werden.
  • Es dürfen nur die Werkstätten für behinderte Menschen betreten werden, in denen medizinische oder pflegerelevante Produkte, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbracht und durchgeführt werden (z.B. Wäschereien) sowie Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Träger dieser Werkstätten müssen sicherstellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte verhindert werden.

Für Menschen, die aus gewerblichen Gründen untergebracht werden (z.B. Saisonarbeiter*innen, Enterhelfer*innen) gilt:

  • Personen, die in Sammelunterkünften (betriebseigene oder angemietete) untergebracht sind, müssen verständlich auf aktuelle Hygieneregeln hingewiesen werden. Unternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe müssen regelmäßig überprüfen und dokumentieren, ob die Regeln eingehalten werden.
  • Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene gewährleistet werden.
  • Sie werden nur in Einzelzimmern untergebracht. Wenn Küche und Bad gemeinschaftlich genutzt werden, muss eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohner*innen gewährleistet werden.

Die Allgemeinverfügungen vom 12.3., vom 17.3., vom 18.3. und vom 20.3. werden aufgehoben. Aktuelle Regelungen sind in der Niedersächsischen Verordnung vom 7.4. enthalten.

Eine Zuwiderhandlung gegen die getroffenen Anordnungen stellt eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise eine Straftat nach dem Infektionsschutzgesetz dar.

Die Verfügung gilt zunächst bis zum 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Hier finden Sie die Verordnung des Landes und die Allgemeinverfügung der Stadt Emden.