Erschließung / Abwasser

Erschließungsverträge

Damit ein Grundstück bebaut werden darf, muss es gemäß der Landesbauordnungen und des Baugesetzbuches (BauGB) erst einmal erschlossen werden. Diese Erschließung umfasst sämtliche bauliche Maßnahmen und rechtliche Regelungen, die notwendig sind, um das spätere Gebäude bei dessen Fertigstellung ordnungsgemäß nutzen zu können.

Gemäß BauGB ist die Erschließung eins Grundstückes Aufgabe der jeweiligen Gemeinde. Die Gemeinde ist dazu berechtigt, die Erschließung per Vertrag auf einen Dritten zu übertragen – dem sogenannten Erschließungsvertrag. Nach diesem Vertrag verpflichtet sich der Bauherr, der sowohl ein Investor als auch eine Einzelperson sein kann, die Erschließungsanlagen auf eigene Kosten selbst herzustellen, wobei ihm in diesem Fall die vollen Kosten hierfür zur Last gelegt werden. Ein Vorteil ist allerdings, dass die Erschließung in solchen Fällen wesentlich schneller vorangeht, als es bei einer Erschließung seitens der Kommune der Fall wäre.

Diese Übertragung der Erschließung wird vor allem in jenen Fällen praktiziert, in denen ein Bauherr nicht nur die Bebauung eines bestimmten Gebietes, sondern auch dessen Erschließung übernehmen möchte, was ihm beachtliche Zeitersparnisse einbringt. Doch nicht nur der betreffende Bauherr, sondern auch die Gemeinde profitiert von einem derartigen Erschließungsvertrag: ihr entstehen keine Erschließungskosten und die geplante Bebauung wird schnell durchgeführt. Neben den Bauherren sind auch Grundstückseigentümer sowie Dienstleistungsunternehmen häufig an einem Erschließungsvertrag mit der Gemeinde interessiert.

Der Bauherr wird durch einen Erschließungsvertrag zum Erschließungsträger.

Erschließungsbeiträge

Die Stadt ist gemäß § 127 Baugesetzbuch (BauGB) zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet. Der Rat der Stadt Emden hat dieser Bestimmung Rechnung getragen und die Erschließungsbeitragssatzung vom 28.03.1973 in Fassung der letzten Änderungssatzung vom 18.10.2001 erlassen. Erschließungsbeiträge sind für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen zu entrichten.

Erschließungsanlagen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind insbesondere 

  • die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze,
  • die öffentlichen mit Kraftwagen nicht befahrbaren Wege innerhalb der Baugebiete,
  • die selbstständigen Grünanlagen innerhalb der Baugebiete,
  • die Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärmschutzanlagen). 

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören auch die Kosten für

  • den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
  • die Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen.

Der Eigenanteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand beträgt 10 %.

Der ermittelte und um den Stadtanteil gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige (z.B. Eheleute) können als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden; Wohnungs- und Teileigentümer sind jedoch nur entsprechend ihrem Miteigen-tumsanteil beitragspflichtig. Hiervon abweichende privatrechtliche Regelungen (z.B. in Kaufverträgen) können nicht berücksichtigt werden.

Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

Der Abwasserbeitrag

Der Abwasserbeitrag wird als einmaliger Anschlussbeitrag an die öffentliche Kanalisation erhoben. Grundlage hierfür ist die Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Stadt Emden (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) vom 23.09.1993 in der Fassung vom 26.06.2008.

Wird für ein Grundstück erstmals ein Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutz- oder Niederschlagswasserkanalisation hergestellt, wird der einmalige Abwasserbeitrag erhoben. Mit dem Abwasserbeitrag wird ein Teil des Aufwandes für den Bau des öffentlichen Kanalnetzes (ohne Anschlusskanäle) finanziert.

Hinweis: Der Abwasserbeitrag und der Erschließungsbeitrag für ein Grundstück sind zwei nebeneinander bestehende Abgabenarten.

Die Höhe des Abwasserbeitrages ist abhängig von der für ein Grundstück zu ermittelnden Veranlagungsfläche. Sie bemisst sich im Wesentlichen nach der Größe des Grundstückes und dessen baurechtlich zulässiger Nutzbarkeit.

Die Veranlagungsfläche ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Grundstücksgröße.

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