Gewässerschau, Gewässerunterhaltung

Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer überprüfen

Im Rahmen der Gewässeraufsicht überwacht die Wasserbehörde Zustand und Nutzung der Gewässer. Bei Gewässerschauen wird die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer überprüft. Wie und durch wen Gewässer zu unterhalten sind und wer für diese Unterhaltung zuständig ist, wird durch das Niedersächsische Wassergesetz geregelt (§§ 61 ff. NWG).

Die Gewässer werden dazu entsprechend ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Ordnungen eingeteilt:

  • Gewässer I. Ordnung (z. B. Ems-Jade-Kanal und Ems-Seiten-Kanal) werden vom Gewässereigentümer unterhalten.
  • Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (z. B. Larrelter Tief, Fehntjer Tief) wurden Entwässerungsverbände gegründet (1. Entwässerungsverband Emden; Entwässerungsverband Oldersum), in denen alle Einwohner, die im Einzugsbereich dieser Gewässer wohnen, direkt oder indirekt Mitglieder sind. Die Unterhaltungskosten für diese Gewässer werden durch die Deich- und Sielachtgebühren abgedeckt.
  • Alle übrigen Entwässerungsgräben (soweit sie der Entwässerung von Grundstücken von mindestens zwei verschiedenen Grundstückseigentümern dienen) sind Gewässer III. Ordnung. Hier sind die Grundstückseigentümer anteilig zur Unterhaltung verpflichtet. Aufgrund der Vielzahl von privaten und teilweise auch öffentlichen Eigentümern gibt es hier häufig Probleme, da sich die Eigentümer ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung oft nicht bewusst sind oder stark voneinander abweichende Vorstellung vom Ausmaß der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen haben. Hier sollten die erforderlichen Arbeiten nach Art, Umfang und Zeitpunkt zwischen den Unterhaltungspflichtigen der angrenzenden Gewässerabschnitte abgestimmt werden.

Niedersächsische Wassergesetz (Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem)
Merkblatt Gewässerunterhaltung

Ansprechpartner*innen

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FD Umwelt

Herr Schomerus
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