Elternbeiträge und Ermäßigungsregelungen

Beitragsfreiheit für 3 bis 6-Jährige

Beitragsfreiheit nach § 21 des Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)

Jedes Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat ab dem ersten Tag des Monats, in dem es das dritte Lebensjahr vollendet, bis zu seiner Einschulung einen Anspruch darauf, eine finanzhilfefähige Tageseinrichtung, beitragsfrei zu besuchen.

Dieser Anspruch gilt unabhängig davon, in welcher Gruppenart (z.B. Krippengruppe, Kindergartengruppe, altersübergreifende Gruppe) das Kind betreut wird.

Die Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder (drei bis sechs Jahre) gilt seit dem 1.08.2018.

Der Anspruch auf Beitragsfreiheit umfasst die nach dem  NKiTaG zur Erfüllung des Rechtsanspruchs erforderliche Mindestbetreuungszeit bis zu acht Stunden an fünf Tagen in der Woche. Die Betreuungszeit umfasst auch die sogenannten Randzeiten, d.h. Früh- und Spätdienste.

Elternbeiträge Krippe (0 bis 3 Jahre) und Horte (ab Schulantritt)

Seit dem 1.08.2018 gilt die aktuelle Entgeltordnung für den Besuch von Krippen (0-3) und Horten (Schulkindbetreuung). Mit dieser Entgeltordnung wurden sozialgerechte Beitragsstufen eingeführt. Um das zu erreichen, sind die Beiträge in 16 Stufen gestaffelt worden. Ein wesentliches Ziel ist es, insbesondere finanzschwächere Haushalte zu entlasten.

Die Höhe des zu zahlenden Entgeltes ist abhängig vom Betreuungsumfang, der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Netto-Gesamteinkommen des Haushaltes! 

Die endgültige Einstufung wird seitens der Stadt Emden vom Fachdienst Kinder und Familien im Rahmen einer Einkommensprüfung vor Beginn des Kindergartenjahres erfolgen. Danach werden die Einkommensprüfungen jährlich durchgeführt. 

Informationen zu der Berechnung des Beitrages

Gestaffelt sind die Beiträge in 16 Stufen von 0 bis 450 Euro. Ab dem Kindergartenjahr 2020/21 wird ein Maximalbetrag von 450 Euro erhoben.

Die Berechnung des Einkommens erfolgt auf Grundlage des Einkommenssteuergesetzes, unter Hinzuziehung von Einkünften aus Minijobs und fließenden Unterhaltszahlungen. Von diesem errechneten monatlichen Nettoeinkommen wird bei einer Haushaltsgröße von mehr als zwei Personen (Sorgeberechtige/r + Kind) für jede/n weitere/n im Haushalt lebenden Sorgeberechtigte/n und jedes weitere im Haushalt lebende Kind ein Betrag von 400 Euro abgezogen. Das Kindergeld wird nicht angerechnet, da dieses nicht als Einkommen gewertet wird. Das so bereinigte Nettoeinkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Entgelt-Einstufung.

Die Einkommensüberprüfung wird vom Fachdienst Kinder und Familien durchgeführt.

Zuständige Sachbearbeitung für die Kindertagesstätten:
Kita Falkenhorst, Kleine Bärenburg, Kita Schwabenstraße, Schulkindbetreuung Cirksena, Krippe Grüner Baum, Schulkindbetreuung Grüner Baum am Wall, Kleine Kita Wackelpeter, Kita Neue Heimat, Kita Borssum, Kita Leuchtturm und Krippe Kinnerhuus Middenmang
Frau Spannhoff Telefon 04921/ 87 2105, Verwaltungsgebäude III (Maria-Wilts-Straße 3), Zimmer 321

Zuständige Sachbearbeitung für die Kindertagesstätten:
Krippe Paulus, Schulkindbetreuung GS Grüner Weg, Kita Wolthusen, Hort Wolthusen, Kita Constania, Kita Dat Käferhuus, Hort Die Kinderinsel, Krippe Regenbogen, Kita St. Walburga und Kita St. Michael
Frau Weber, Telefon 04921/ 87 1545, Verwaltungsgebäude III (Maria-Wilts-Straße 3), Zimmer 321

Geschwisterregelung

Ab dem zweiten Kind werden von den Sorgeberechtigten keine Elternbeiträge erhoben.

Ausnahme! Die Geschwisterregelung gilt nicht, wenn ein Kind dem Landesrecht entsprechend der Beitragsfreiheit unterliegt und ein Geschwisterkind unter 3 Jahren eine Kindertageseinrichtung besucht. In diesem Fall wird für das jüngere Geschwisterkind ein Elternentgelt erhoben.

Beispiel Familie mit drei Kindern:

  1. Kind besucht den Kindergarten beitragsfrei
  2. Kind besucht die Krippe beitragspflichtig
  3. Kind besucht die Krippe beitragsfrei

Wichtig! Kinder in der Kindertagespflege sind auch als Geschwisterkinder nicht beitragsfrei!

Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes können auch Zuschüsse unter anderem zur Mittagsverpflegung beantragt werden. Diese Anträge erhalten Sie im Fachdienst Wohnen oder, sofern Sie ALG II erhalten, im Jobcenter.  

Kontakt

 RaumTelefon
Frau de Vries31687-17 57
Frau Weber32187-15 45
Frau Spannhoff32187-21 05

Fachdienst Kinder und Familien

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Standort:
Verwaltungsgebäude III
Maria-Wilts-Straße 3
26721 Emden

Postfach 2254
26702 Emden