Kopfläuse in Gemeinschaftseinrichtungen
Nach dem Infektionsschutzgesetz § 34, Absatz 5 sind die Eltern/ Sorgeberechtigten eines Kindes, das eine Gemeinschaftseinrichtung besucht, verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung umgehend über den Kopflausbefall zu unterrichten. Das gilt auch für einen bereits behandelten Kopflausbefall.
Es ist dann die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung, alle Eltern der betroffenen Gruppe oder Klasse umgehend über den Kopflausbefall - selbstverständlich ohne Nennung von Namen - zu informieren, um zu bewirken, dass die Eltern/ Sorgeberechtigten ihre Kinder am gleichen Tag auf Kopfläuse untersuchen und gegebenenfalls behandeln.
Die Leiterinnen/Leiter der Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz in § 34, Absatz 6 zu einer namentlichen Mitteilung über den Läusebefall dem Gesundheitsamt gegenüber verpflichtet. Dieses dient Ärzten und Fachkräften des Örtlichen Gesundheitsamtes, die einer strikten ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, zu einer aktuellen Übersicht über die Situation und ermöglicht Beratung und Unterstützung der betroffenen Familien und Einrichtungen.
Um eine Weiterverbreitung von Kopfläusen zu verhindern, sollten alle Eltern einer betroffenen Gruppe umgehend ihre Kinder auf Kopfläuse untersuchen, bei festgestelltem Kopflausbefall eine Behandlung mit einem zugelassenen Läusemittel durchführen und eine elterliche Rückmeldung vorlegen.
In einer betroffenen Gruppe/ Klasse sollten organisatorische Vorbereitungen getroffen werden, um den Rücklauf der elterlichen Bestätigung der Untersuchung zu registrieren. Säumige Eltern müssen auf die Notwendigkeit der Untersuchung und Abgabe der Erklärung hingewiesen werden. Die Durchführung der notwendigen Maßnahmen, wie Behandlung, Kontrolle und begleitende hygienische Maßnahmen, liegt in der Verantwortung der Eltern.
Die Einrichtung informiert das Emder Gesundheitsamt (Vordruck Läusemeldung) unmittelbar nach Bekanntwerden eines Kopflausbefalls in der Einrichtung. Liegt eine Bestätigung der Sorgeberechtigten über eine korrekt durchgeführte Behandlung vor, kann das Kind die Einrichtung wieder besuchen. Ein ärztliches Attest zur Bestätigung der Wiederzulassung ist dann nach den aktuellen Empfehlungen nicht erforderlich.
Da Läusemittel nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr verordnungsfähig sind, übernimmt die Stadt Emden im Rahmen des Infektionsschutzes bei Personen über 12 Jahren, die regelmäßige Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und in Emden wohnen sowie bei Obdachlosen die Kosten für die zur Behandlung notwendigen Läusemittel. Hierzu ist eine ärztliche Verordnung mit dem Hinweis "Infektionsprävention- Läusebehandlung" notwendig. Die niedergelassenen Ärzte und die Apotheker sind hierüber informiert.
Das Gesundheitsamt bietet eine kostenlose Beratung und Untersuchung bei Kopflausbefall an sowie bei Bedarf Elternabende zum Thema Kopfläuse. Termine werden kurzfristig nach telefonischer Absprache vereinbart.
Ansprechpartnerinnen für die Beratung bei Kopflausbefall:
Frau Ubben, Tel.: 04921/87-1669
Frau Dirksen, Tel.: 04921/87-1699
Wie werden Kopfläuse übertragen?
Kopfläuse können nicht springen oder fliegen. Sie halten sich überwiegend an der Kopfhaut auf und können insbesondere bei Haar- zu Haar- Kontakt, aber auch durch Kämme, Bürsten, Mützen, Helme, Handtücher, Garderoben, Betten und Sitzpolster (Kuschelecken, Bus- und Autositze) leicht auf Kontaktpersonen übertragen werden.
Wichtig: Ursache für den Läusebefall ist nicht die Hygiene in den Familien oder Einrichtungen, sondern die vielfältigen Übertragungsmöglichkeiten im Alltag aller Menschen.
Auch das normale kindliche Verhalten - wie zum Beispiel kuscheln, verkleiden oder frisieren etc. - begünstigt ein unbemerktes Überlaufen - insbesondere im Kindergarten und in der Schule.
Wie stelle ich Kopflausbefall fest?
Am besten scheiteln Sie das Haar mit einem feinen Kamm (Läuse- oder Nissenkamm) und kämmen Strähne für Strähne vom Kopf bis zu den Haarspitzen durch. Wenn Sie Pflegespülung nutzen, wird das Durchkämmen leichter.
Besonders gründlich sollten Sie die Stellen an der Schläfe, um die Ohren und im Nacken nachsehen. Danach streichen Sie den Kamm auf einem Tuch oder Küchenpapier aus. Bei Befall finden sich dann hierauf die Läuse oder ihre etwas kleineren Larven.
Das Haar von Kindern sollte möglichst wöchentlich von Erziehungsberechtigten nach Kopfläusen und Nissen untersucht werden.
Was mache ich, wenn ich Kopfläuse oder Nissen gefunden habe?
Wenn Sie lebende Läuse oder Nissen finden, sollten Sie unverzüglich eine Behandlung mit einem zugelassenen Mittel gegen Kopfläuse durchführen.
Läusemittel sind rezeptfrei in Apotheken erhältlich. Bei Kindern bis 12 Jahren trägt in der Regel die Krankenkasse die Kosten, eine Verordnung erfolgt über Ihren behandelnder (Kinder-) Arzt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Emder Bürger*innen, die Empfänger von Sozialleistungen sind, bei Bedarf kostenlos Behandlungsmittel über den Haus- oder Kinderarzt bzw. das Gesundheitsamt Emden zu erhalten.
Die Behandlung von Schwangeren und Kindern im Säuglingsalter sollte erst nach Absprache mit dem Haus- oder Kinderarzt erfolgen.
Wichtig: Auch alle engeren Kontaktpersonen (Familienmitglieder, Geschwisterkinder und alle anderen Mitbewohner) sollten kontrolliert werden.
Wen muss ich informieren bei Kopflausbefall?
Sie sind als Eltern/ Erziehungsberechtigte verpflichtet den Kindergarten, die Schule oder sonstige Gemeinschaftseinrichtung über den Kopflausbefall zu informieren. Dies ist unverzüglich zu tun.
In der Klasse/ Gruppe wird dann ein anonymer (ohne die Nennung von Namen) Hinweis an alle Erziehungsberechtigten erfolgen, damit „entlaufene Läuse“ schnell entdeckt werden und ein Ausbreiten verhindert wird.
Um eine Weiterverbreitung zu verhindern, bestätigen alle Eltern mit einer Rückmeldung, dass sie ihre Kinder auf Kopfläuse untersucht und bei Kopflausbefall eine korrekte Behandlung durchgeführt haben.
Behandlung mit Läusemittel: Was ist zu beachten?
Bitte beachten Sie unbedingt die Gebrauchsanweisung!
Während der Einwirkzeit bitte nicht das Haar mit Handtüchern oder ähnliches aufsaugendes Material bedecken. Einige Mittel verbieten den Einsatz von Shampoos über einige Tage, bitte beachten Sie das.
Nach 8- 10 Tagen müssen Sie unbedingt die Behandlung mit demselben Läusemittel wiederholen.
Um nachgeschlüpfte Larven zu entfernen wird ein „nasses“ Auskämmen an den Tagen 1, 5, 9, und 13 nach der Erstbehandlung empfohlen. Hierzu in das Haar eine Pflegespülung geben und diese dann mit einem Nissenkamm strähnchenweise auskämmen.
Welche Maßnahmen sind außerdem erforderlich?
- Bettwäsche, Handtücher und Unterwäsche sollten mindestens bei 60 °C (länger als 10 Minuten) gewaschen und - falls vorhanden - im Wäschetrockner getrocknet oder chemisch gereinigt werden.
- Wenn Sie etwas nicht sofort benötigen - z.B. Feinwäsche, Wollmaterialien, Jacken, Fahrradhelme und Ähnliches können Sie diese drei Tage lang in eine gut verschlossene Plastiktüte legen - diese sind dann auch entlaust. Diese Methode eignet sich auch z.B. für Kuscheltiere oder Kissen.
- Auch Erfrieren ist möglich: Hierzu die ungewaschenen, trockenen Sachen in einer verschlossenen Plastiktüte über zwei Tage bei einer Temperatur von unter -10 °C in der Tiefkühltruhe lagern.
- Kämme und Haarbürsten sollten in heißer Seifenlösung gründlich gereinigt werden (am besten mit einer alten Zahnbürste oder Handwaschbürste).
- Polstermöbel, Autositze oder Ähnliches sollten gründlich abgesaugt werden. Gemeinschaftskuscheldecken können mit großen Baumwollüberwürfen/ Bezügen abgedeckt werden, diese können regelmäßig bei 60 °C gewaschen werden. Abwaschbare Kunststoffbezüge sind eine Alternative.
Sind weitere Kontrollen notwendig?
Ja. In den folgenden Wochen sind regelmäßige Kontrollen durch die Erziehungsberechtigten weiterhin wichtig!
Wo kann ich mich beraten lassen?
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Beratung bei Kopflausbefall an. Melden Sie sich gerne bei uns, um einen Termin abzusprechen:
Tel.: 04921/87- 1650 oder gesundheitsamt(at)emden.de
Wann kann das Kind wieder in den Kindergarten / Schule?
Das Besuchsverbot einer Einrichtung besteht solange, bis durch eine wirksame Behandlung eine Weiterverbreitung ausgeschlossen ist.
Wenn eine Bestätigung der Sorgeberechtigten über eine korrekt durchgeführte Behandlung vorliegt, kann das Kind direkt nach einer Behandlung die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen.
Ein ärztliches Attest zur Bestätigung ist nach den aktuellen Empfehlungen nicht erforderlich.