Gewässerschutz

Wasserwirtschaft und Küstenschutz

Die Aufgaben im Bereich Wasserwirtschaft und Küstenschutz sind festgelegt in verschiedenen Gesetzen. Im Einzelnen sind dies das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), das Niedersächsische Wassergesetz (NWG), das Niedersächsische Deichgesetz (NDG) und die untergesetzliche Regelwerke, wie z. B. die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AwSV).

Die Grundsätze für die Gewässerbewirtschaftung ergeben sich aus § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Hiernach sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Zur Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung sind Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden. Das gilt auch für Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Nur so kann eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften verhütet werden.

Das Ziel ist:

  • eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers,
  • der Erhalt der Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes,
  • die Vermeidung einer Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses,
  • die Sicherung der Gewässer (oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser) als menschliche Lebensgrundlage sowie als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen,
  • ein möglichst weitgehender Schutz vor sogenannten Wassergefahren wie Überschwemmungen und Sturmfluten.

Die Wasser- und Deichbehörde ist für diese Fragen zuständig.