Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Mit der zum 1.08.2017 in Kraft getretenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) werden erstmalig die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bundeseinheitlich geregelt. Die nachfolgenden Informationen berücksichtigen diese neuen Regelungen und Anforderungen noch nicht und befinden sich in der Überarbeitung.

Verunreinigungen des Grundwassers vermeiden

Unsachgemäßer Umgang und Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen haben z.T. zu gravierenden Verunreinigungen des Grundwassers auch in Emden geführt. Da diese Schadensfälle aufwendig, kostenintensiv und teilweise nur sehr langwierig behoben werden können, hat der Schutz der Gewässer eine sehr große Bedeutung. An fast allen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden strenge wasserrechtliche Anforderungen gestellt. 

Beispiele

Die Unteren Wasserbehörden und seit dem 01.01.2005 auch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für Betriebe, die immissionsschutzrechtlich überwacht werden, haben die Aufgabe

  • bei geplanten Vorhaben die Einhaltung der Betreiberpflichten und der gesetzlichen Anforderungen zu überwachen,
  • bestehende Anlagen zu überwachen und
  • aktuelle Schadensfälle zu bearbeiten.

Der Besorgnisgrundsatz

Grundlegend für den Gewässerschutz ist der sogenannte "Besorgnisgrundsatz", der folgendes besagt:

  1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe und Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
  2. Bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist der bestmögliche Schutz gegen Gewässerverunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen vorzusehen.

Was sind wassergefährdende Stoffe?

Wassergefährdende Stoffe sind alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der Oberflächengewässer sowie des Grundwassers nachteilig zu verändern. Hinsichtlich einer Abstufung der Sicherheitsanforderungen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist eine Unterteilung der Stoffe nach Ihrer Wassergefährdungsklasse (WGK) erforderlich.

Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes muss vom Herstellers des jeweiligen Stoffes angegeben werden. Die Einstufung des Stoffes erfolgt gemäß Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, dabei erfolgt eine Einteilung in drei Klassen.

Der Katalog wassergefährdender Stoffe kann beim Umweltbundesamt eingesehen werden und dort nach der Wassergefährdungsklasse (WGK) von Stoffen nach Stoffname, -Kenn-Nr.: etc. (Rigoletto-Umweltbundesamt) gesucht werden.

WGK 3
stark wassergefährdende Stoffe
WGK 2
wassergefährdende Stoffe 
WGK 1
schwach wassergefährdende Stoffe

Die Gefährdungsstufe

Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen richten sich nach deren Gefährdungspotenzial, welches in 4 Stufen (A bis D) unterteilt wird.

Die Zuordnung erfolgt nach dem Volumen der Anlage und der Wassergefährdungsklasse der in der Anlage vorhandenen Stoffe entsprechend der nachfolgenden Tabelle:

Volumen in m3 oder Masse in t WGK 1WGK 2WGK 3
≤ 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1 ≤ 1,0 Stufe A Stufe A Stufe C
> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe D
>10 ≤100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

Rechtsgrundlagen

Die für den Gewässerschutz in Niedersachsen als allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) eingeführten technischen Vorschriften finden Sie zusammenfassend auf der Homepage des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können neben dem Wasserrecht auch Belange des Berg-, Bau-, Immissionsschutzes und des Gewerbe- und Arbeitsschutzrechtes berühren, die dann gleichermaßen zu beachten sind.

Weitere Rechtsgrundlagen entnehmen Sie bitte der Linksammlung.

Linksammlung Rechtsgrundlagen
NLWKN - technische Vorschriften

Anzeigepflicht

Der Einbau, die Aufstellung, das Betreiben, die Stilllegung, die Wiederinbetriebnahme und die wesentliche Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bedarf einer Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde.

Ausnahmen gelten für oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A. (z. B. oberirdische Heizöllagerbehälter mit einem Lagervolumen von weniger als 1.000 Litern) und bereits nach anderen Rechtsgebieten zulassungspflichtige Anlagen. Für die Anzeige ist das Formular „Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen/Antrag auf Eignungsfeststellung“ zu verwenden.

Anzeigeformular
Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Bitte stimmen Sie die vorzulegenden Unterlagen im Einzelfall mit der Unteren Wasserbehörde ab. Je nach Art und Umfang der Anlage empfiehlt sich die Einschaltung eines im anlagenbezogenen Gewässerschutzes erfahrenen Fachplaners.

Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen in der Regel nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden. Fachbetrieb in diesem Sinne ist, wer

  1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 WHG („anerkannte Regeln der Technik“) gewährleistet wird, und
  2. berechtigt ist, das Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.

Eine Aufstellung regional tätiger Fachbetriebe, die ihre Qualifizierung gegenüber der unteren Wasserbehörde nachwiesen haben, kann unter der unten genannten Telefonnummer abgerufen werden.

Sachverständigenprüfungen

Der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat seine Anlage/n regelmäßig durch einen zugelassenen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüfen zu lassen.

Diese Prüfpflicht ist vorgeschrieben für alle

  • unterirdischen Anlagen und Anlagenteile,
  • oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B bis D und
  • oberirdische Anlagen zum Lagern von Heizöl- und Dieselkraftstoffanlagen der Gefährdungsstufe B bei Inbetriebnahme und wesentlicher Änderung. 


Die Prüfungen sind durchzuführen:

  • vor der Inbetriebnahme,
  • nach einer wesentlichen Änderung,
  • wiederkehrend alle 5 Jahre und
  • bei der Stilllegung der Anlage. 


Eine Liste aller bundesweit zugelassener Sachverständigenorganisationen kann unter über die Website des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden.

Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen

Ansprechpartner

Stadt Emden,
FD Umwelt

Herr Streich
Verwaltungsgebäude II
Zimmer 208
Ringstraße 38b
26721 Emden 

Telefon: +49 (0) 49 21 87-1474
Fax: +49 (0) 49 21 87-101474
streich(at)emden.de