Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung

Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; ambulante Pflege, Haushaltshilfen, Landesblindengeld/Blindenhilfe

Die Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhaltes im Fachdienst Sozialhilfe teilen sich auf in

  • die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und
  • die Hilfe zum Lebensunterhalt. 

Die Leistung soll den Leistungsberechtigten so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten.

Wer kann Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz erhalten?

Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 27 ff SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.

Hilfe zum Lebensunterhalt kann z.B. für Personen in Frage kommen, die

  • einen tatsächlichen Aufenthaltsort in Emden haben und
  • alleinstehend sind und eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit beziehen oder
  • eine Altersrente erhalten und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben oder
  • die zeitlich befristet (länger als 6 Monate) voll erwerbsgemindert sind (nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können)

Wer kann Leistungen der Grundsicherung nach diesem Gesetz erhalten?

Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt, und die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kommt für Personen in Frage, die

  • einen gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • einen tatsächlichem Aufenthaltsort in Emden haben
  • die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Welches Einkommen wird angerechnet?

Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteils Rechten u.a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner
  • Zinsen
  • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen 

Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen, soweit nicht geschützt
  • PKW
  • Bargeld
  • Rückkaufwerte aus Versicherungen

Nicht angerechnet werden Vermögenswerte bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 10.000 € und bei Verheirateten / Lebenspartnern von 20.000 €. 

Name
Zimmer
Aufgabe
Telefon & Fax
Zimmer:007
Buchstabe A - B
Telefon: 87 - 1320
Zimmer:006
Buchstabe C - F, U
Telefon: 87 - 1594
Zimmer:132
Buchstabe G - I
Telefon: 87 - 1513
Zimmer:005
Buchstabe J, L - N
Telefon: 87 - 1512
Zimmer:002
Buchstabe K
Telefon: 87 - 1204
Zimmer:130
Buchstabe O - R, T
Telefon: 87 - 1840
Zimmer:131
Buchstabe S
Telefon: 87 - 14 99
Zimmer:004
Telefon: 87 - 1292

Fachdienst Sozialhilfe

Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag und Donnerstag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und zusätzlich Donnerstag 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr

Die Bereiche Hilfe zur Pflege, Bestattungskosten, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe im Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Fachdienst Sozialhilfe sind ab sofort nur montags, dienstags und donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich am Donnerstagnachmittag von 14.30 bis 17.00 Uhr geöffnet.

Gerne können Sie, soweit notwendig, Termine außerhalb der Öffnungszeiten mit der zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren.

Standort:
Verwaltungsgebäude III
Maria-Wilts-Straße 3
26721 Emden

Postfach 2254
26702 Emden