Schutzzeiten in Garten und Landschaft

Nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz

Baumschutz - Schutz für Vögel und Fledermäuse

In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen Bäume in der freien Landschaft nicht gefällt oder zurückgeschnitten werden.

Dieses Verbot gilt bundesweit.

Aber auch für jeden Baum und Strauch gilt, dass die Fällung und Beseitigung innerhalb der Vogelbrutzeit verboten ist, wenn sich in den Bäumen bewohnte Nester oder Fledermausquartiere befinden.

Für die Stadt Emden gibt es darüber hinaus eine Baumschutzsatzung. Stehen Bäume unter dem Schutz dieser Satzung, so ist die Fällung genehmigungspflichtig.

Baumschutzsatzung 
Antrag auf Befreiung 

Ansprechpartner*innen:

Maximilian Zimmermann 
Tel.: (04921) 87-1541

Dr. Karin Richter 
Tel.: (04921) 87-1558

Röhrichtschutz – Schutz für Vögel und Amphibien

Röhrichte dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht zurückgeschnitten werden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. Röhricht- und Schilfbestände befinden sich auf nassen Standorten (Sümpfe, Ufer) und sind Lebensstätten für schilfbewohnende Vögel (Blaukehlchen, Schilfrohrsänger, Rohrammer…) und Fröschen und Lurchen.

Sind Grabenräumungen und damit Schilfentfernung innerhalb der Ausschlusszeiten unaufschiebbar erforderlich, so ist ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Ansprechpartnerinnen: 
Dr. Karin Richter 
Tel.: (04921) 87-1558