Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen

Auswirkungen auf den Wasserhaushalt einschränken

Menschliche Handlungen haben in Gewässern oder in deren Randbereichen zum Teil erhebliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, d. h. auf die Wasserqualität, die Wassermengen und die Gewässerfunktionen wie Wasserabfluss und Gewässerökologie. Um diese Auswirkungen in einem vertretbaren Rahmen zu halten und Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit auszuschließen, sieht das Wasserrecht vor, dass eine Reihe von Maßnahmen nur mit wasserbehördlicher Zulassung möglich ist. Diese Zulassung ist bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Wenn die wasserrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Hinderungsgründe nicht durch Auflagen oder Bedingungen ausgeräumt werden können, ist die Zulassung ganz oder teilweise zu versagen. Eine Erlaubnis nach §§ 8 und 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist für folgende Gewässerbenutzungen erforderlich:

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
  • Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind
  • Sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gewässerbenutzung, zur Erlangung einer besonders geschützten Rechtsstellung, in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch gehobene Erlaubnis oder durch Bewilligung zugelassen werden.

Erlaubnisfrei sind Benutzungen

von Oberflächengewässern ...

  • im Rahmen von Übungen oder unmittelbar für die Verteidigung oder die Gefahrenabwehr (§ 8 (2) WHG und § 8 (3) WHG)
  • im Rahmen des Gemeingebrauches (§ 25 WHG)
  • im Rahmen des Eigentümergebrauches (§ 26 WHG)
  • bestimmte Nutzungen von Küstengewässern (§ 43 WHG)

von Grundwasser … (§ 46 WHG)

  • für den Haushalt oder landwirtschaftlichen Hofbetrieb und Tränken von Vieh in geringen Mengen außerhalb des Hofbetriebs 
  • oder zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. Grundwasserabsenkung bei kleineren Baumaßnahmen)
  • zur Bodenentwässerung von land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Flächen bei denen keine signifikanten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind

Hinweis

Das Bohren von Grundwasserbrunnen ist der Unteren Wasserbehörde gemäß § 49 WHG mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten vorher anzuzeigen.

Anzeigepflichtig ist auch der Einbau einer Anlage zur Wärmegewinnung durch in den Boden eingebrachte Erdwärmesonden. Unter Umständen ist nach Prüfung durch die Wasserbehörde eine Erlaubnis erforderlich.

Nachfolgende Antragformulare stehen Ihnen für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG zur Verfügung.

Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen
Antragsformular für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer oder den Untergrund
Antragsformular für die Entnahme von Grundwasser zur Wasserhaltung

Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 57 NWG bzw § 36 WHG.

Bauliche Anlagen sind zum Beispiel:

  • Bootsstege, Brücken
  • Verrohrungen < 10 m zur Gewässerkreuzung durch Straßen, Grundstückszuwegungen, Bahnlinien
  • Leitungskreuzungen, Leitungsanlagen
  • Aufschüttungen am Gewässer
  • Gebäude in Gewässernähe

Bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen ist die wasserrechtliche Genehmigung in der Baugenehmigung enthalten. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes umfasst jedoch nicht die wasserrechtliche Genehmigung für die im Zuge der Erschließung eines Baugrundstückes (Grundstückszufahrt) unter Umständen notwendig werdende Verrohrung eines Gewässers. Diese ist gesondert bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Antragsformular
Merkblatt Anforderungen an wasserrechtl. Anträge
Hinweise zur Beplanung und Bebauung von Gewässergrundstücken

 

Gewässerausbau

Ein Gewässerausbau ist nur nach Erteilung einer Plangenehmigung oder Planfeststellung zulässig (§§ 67/68 WHG).

Als Gewässerausbau gelten

  • die Herstellung oder die Beseitigung von Gräben, die zur Ent- oder Bewässerung von Grundstücken von mindestens zwei Eigentümern dienen, von stehenden Gewässern (Teiche, Seen), die in das Grundwasser einschneiden
  • die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer Umlegung eines Gewässerverlaufes, Verrohrung eines Gewässers oder Gewässerabschnittes > 10 m Länge, Böschungseinbauten oder Böschungsbefestigungen auf längeren Strecken

Eine Plangenehmigung kann nur erteilt werden, wenn für die Ausbaumaßnahme nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Eine Plangenehmigung ist bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen und muss vor Baubeginn zum Gewässerausbau vorliegen.

Ist das Ergebnis der UVP-Vorprüfung, dass eine UVP durchzuführen ist, ist ein förmliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Antrag Gewässerausbau

Bau und die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen

Der Bau und die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen bedarf der Genehmigung nach § 60 WHG.

Die Genehmigung ist neben einer Einleitungserlaubnis nach § 8 WHG erforderlich. Sie beinhaltet neben sonstigen nach Wasserrecht erforderlichen Genehmigungen auch die Baugenehmigung.

Eine wasserrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich für

  • Anlagen die vom Umweltministerium durch Allgemeinverfügung freigestellt worden sind. (Voraussetzung: einfache Bauart und nicht zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung)
  • Anlagen zum Behandeln von häuslichem Abwasser bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m³ pro Tag
  • Anlagen, die nach Bauproduktenrecht und anderen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Richtlinien gehandelt werden dürfen, insbesondere die ein CE-Zeichen tragen und den Maßgaben der Bauregelliste B entsprechen. Sie bedürfen einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers
  • Anlagen, bei denen im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Zulassung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen geprüft und sichergestellt ist – dieses ist der Fall bei serienmäßig hergestellten Anlagen.
  • Anlagen, die in der Wasserbauprüfverordnung aufgeführt sind
  • Anlagen, die in einem bergrechtlichen oder atomrechtlichen Verfahren zu genehmigen sind. 

Einleitung von Abwasser in den städtischen Schmutzkanal

Bei Fragen zur Beseitigung häuslichen Abwassers über die städtische Kanalisation (z. B. Kanalanschluss, Kanalverstopfungen, Geruchsbelästigungen) wenden Sie sich bitte an den Bau- und Entsorgungsbetrieb der Stadt Emden (BEE).

Bau- und Entsorgungsbetrieb der Stadt Emden (BEE)

Ansprechpartner*innen

Grundwasser/Bohranzeigen/Erdwärme
Herr Streich
Zimmer 208
Telefon: +49 (0) 49 21 87-1474
streich(at)emden.de 

Bauliche Anlagen
Herr Maecker
Zimmer 205  
Tel.: (0 49 21) 87 – 1441
maecker(at)emden.de

Oberflächenwasser, Gewässerausbau
Frau Uphoff-Holtz
Zimmer 107
Telefon: +49 (0) 49 21 87-1507
E-Mail: auphoff(at)emden.de

Kleinkläranlagen/Indirekteinleiter
Frau Brahms
Zimmer 207
Tel.: (0 49 21) 87 – 1413
Kathrin.Brahms(at)emden.de