Allgemeine Ausführungen zur Bauleitplanung

Die räumliche Planung in den Städten und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland erfolgt auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese Rechtsgrundlagen regeln die Bodennutzung, für die die Städte und Gemeinden in eigener Verantwortung zuständig sind (sog. Planungshoheit der Gemeinde als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 (2) GG).

Die förmlichen Instrumente zur räumlichen Planung sind der gesamtstädtische Flächennutzungsplan (vgl. §§ 5 ff BauGB) sowie die teilräumlichen Bebauungspläne (vgl. §§ 8 ff BauGB), die förmliche Planung der Städte und Gemeinden wird Bauleitplanung (vgl. § 1 BauGB) genannt. Die Bauleitpläne sind aus der übergeordneten Landes- und Raumordnungsplanung zu entwickeln.

Bereiche im Gemeindegebiet mit rechtskräftigen Bebauungsplänen werden beplante Gebiete genannt, Bereiche innerhalb des Siedlungszusammenhangs ohne Bebauungspläne werden als unbeplanter Innenbereich bezeichnet (vgl. § 34 BauGB), der Freiraum außerhalb des Siedlungszusammenhangs wird Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) genannt.

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