Überwachung von Offshore-Anlagen in der AWZ Nordsee

Die AWZ (Ausschließliche Wirtschaftszone) der Nordsee erstreckt sich im Bereich von 12 bis 200 Seemeilen vor der Küste der Nordsee. Sie ist räumlich deckungsgleich mit dem Festlandsockel.

Die Bundesregierung setzte 2002 in ihrer Strategie zur Windenergienutzung die umwelt- und naturverträgliche Gestaltung dieser Energieform, als strategischen Eckpunkt fest. Unter anderem wurden dazu potenzielle Eignungsgebiete für Windkraftanlagen in der AWZ Nordsee identifiziert. Im Hinblick auf den künftigen Ausbau der Windkraftnutzung auf See enthält das am 01.01.2017 in Kraft getretene Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) mit dem Flächenentwicklungsplan nunmehr das zentrale fachplanerische Steuerungsinstrument. Seither werden in der Nordsee kontinuierlich Offshore-Windparks gebaut und in Betrieb genommen. Hiermit verbunden ist die zunehmende Zahl an Menschen, welche dauerhaft im Wechsel in der AWZ auf Offshore-Anlagen leben und diese errichten, betreiben sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen.

Aufgrund Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) und Artikel 25 Grundgesetz, obliegt den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), sowie der Trinkwasserverordnung (TWO) in der AWZ. Diese Aufgaben wurden dem Gesundheitsamt der Stadt Emden mit Wirkung zum 01.09.2018 für die Dauer von zunächst zwei Jahren übertragen. Jedoch mit dem Ziel, einer dauerhaften Regelung für die Zukunft.

Die Überwachung von Offshore-Anlagen in der AWZ Nordsee soll dazu dienen, die Bekämpfung und Vermeidung übertragbarer Krankheiten nach dem IfSG sicherzustellen, eine Bestandsaufnahme über die Einrichtungen und Handlungsbedarfe nach den bundesrechtlichen Vorgaben zu ermitteln, die Überwachung der Einrichtungen nach der TWO schrittweise zu etablieren und ein Gesamtkonzept für die Aufgabenerfüllung im Auftrag der Länder zu erarbeiten. Die Vereinbarung soll auch dazu dienen, eine fachliche Beteiligung an Planungs- und Genehmigungsverfahren des Bundesamtes für Schifffahrt und Hydrographie nach der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (Seelagenverordnung-SeeAnIV) vom 23.01.1997 im Bereich der AWZ zu gewährleisten.

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