Landesblindengeld/Blindenhilfe

Landesblindengeld nach dem niedersächsischen Landesblindengeldgesetz wie auch Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII steht Personen zu, die ein Sehvermögen von weniger als 1/50 auf dem besseren Auge haben oder vollständig erblindet sind.

Die Leistung dient zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen.

Landesblindengeld wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Bei der Ermittlung der Höhe der Blindenhilfe werden jedoch Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Für die Gewährung des Landesblindengeldes und der Blindenhilfe ist das Merkzeichen BL (Blind) im Schwerbehindertenausweis erforderlich.

Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX
Landesblindengeldantrag

Leben Sie in einer eigenen Wohnung oder in einer besonderen Wohnform (Wohnheim etc.), sind die Mitarbeiter im Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung nach dem SGB XII für Sie zuständig. Folgen Sie bitte dem nachfolgenden Link: 

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Leben Sie in einer stationären Pflegeeinrichtung sind die Mitarbeiterinnen im Bereich der stationären Pflege nach dem SGB XII für Sie zuständig. Folgen Sie bitte dem nachfolgenden Link:

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Fachdienst Sozialhilfe

Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag und Donnerstag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und zusätzlich Donnerstag 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr

Die Bereiche Hilfe zur Pflege, Bestattungskosten, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe im Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Fachdienst Sozialhilfe sind ab sofort nur montags, dienstags und donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich am Donnerstagnachmittag von 14.30 bis 17.00 Uhr geöffnet.

Gerne können Sie, soweit notwendig, Termine außerhalb der Öffnungszeiten mit der zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren.

Standort:
Verwaltungsgebäude III
Maria-Wilts-Straße 3
26721 Emden

Postfach 2254
26702 Emden