Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz
Trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen soll es erleichtert werden, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Künftig kann jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe geändert werden soll.
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen: erstens die Anmeldung und zweitens die Erklärung beim Standesamt. Die Anmeldung ist ab dem 1. August 2024 möglich. Frühestens 3 Monate bis maximal 6 Monate nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt kann dann die Abgabe der eigentlichen Erklärung erfolgen. Die Erklärung muss persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Gleichzeitig müssen die Vornamen bestimmt werden, die zukünftig geführt werden sollen und dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das untenstehende Formular, das Sie uns ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben zusenden können. Für die persönliche Abgabe der Erklärung vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Wir haben für Sie Anworten auf wichtige Fragen zusammengestellt. Nutzen Sie auch gerne unseren Laufzettel, den wir zusammengestellt haben, um Ihnen den Weg zur Änderung Ihres Geschlechtseintrages zu erleichtern.
Wenn Sie weitere Fragen haben,melden Sie sich gerne per E-Mail standesamt(at)emden.de bei uns (Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“). Geben Sie bitte auch Ihre Telefonnummer an.
Insbesondere bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer, bitten wir Sie, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen.
Welche Dokumente muss ich für die Erklärung mitbringen?
Zum Termin für die persönliche Erklärung müssen Sie grundsätzlich im Original vorlegen:
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Geburtsurkunde und
- gegebenfalls Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.
Sachverständigengutachten oder ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.
Wie hoch ist die Gebühr?
Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 SBGG beträgt in Niedersachsen 45 Euro. Sie können im Standesamt Emden mit der Karte oder in Bar bezahlen.
Wie viel Zeit darf zwischen meiner Anmeldung und meiner Erklärung liegen?
Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.
Welche Geschlechtsangabe ist möglich?
Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe weiblich, männlich oder divers (Personenstandsgesetz § 22 Absatz 3). Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa non-binär, agender, neutrois, transgender, genderqueer, genderfluid oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
Sind meine gemachten Angaben bei der Anmeldung bereits bindend?
In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.
Was ist bei der Wahl des Vornamens zu beachten?
Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren. Aus diesem Grund darf bei der Wahl der Vornamen deren Anzahl nicht verändert werden. Das Hinzufügen oder Ablegen eines Vornamens ist nicht vorgesehen.
Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.
In der Bundesrepublik existiert kein staatliches Register über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen. Die Prüfung muss daher im Einzelfall erfolgen. Nach Eingang der Anmeldung wird eine Vorprüfung - ob die gewünschten Vornamen den Kriterien des Gesetzes genügen - anhand der vorhandenen Vornamensliteratur und gegebenenfalls einer Internetrecherche vorgenommen.
Sie haben die Möglichkeit, sich in Zweifelsfällen vorab an eine Namenberatungsstelle, zum Beispiel bei der Universität Leipzig oder bei der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. in Wiesbaden zu wenden und dort ein Gutachten einzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie dafür anfallende Kosten selbst zahlen müssen.
Ich bin nicht in Emden geboren. Wo muss ich den Antrag stellen?
Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Emden geboren wurden, wird die Erklärung von uns Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag.
Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.
Ich bin nicht in Deutschland geboren. Bei welchem Standesamt muss ich den Antrag stellen?
Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.
Kann ich ohne deutsche Staatsangehörigkeit eine Erklärung abgeben?
Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
- eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Emden keinen Einfluss.
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Hintergrundinformationen zum Selbstbestimmungsgesetz finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Standesamt
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Anmeldung zur Eheschließung (früher: Aufgebot): Montag bis Donnerstag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
Bitte wenden Sie sich an Frau Friesenborg (Tel.: 87 2532), Herrn Baumann (Tel.: 87 2531) oder Herrn de Boer (Tel.: 87 2535).