Vormundschaft und Pflegschaft
Wenn Eltern ihr Sorgerecht nicht ausüben können oder dürfen, tritt kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung eine Vormundschaft oder Pflegschaft ein.
Vormundschaft bedeutet, dass jemand das gesamte Sorgerecht ausübt – also die vollständige rechtliche Vertretung für das Kind.
Pflegschaft heißt, dass nur bestimmte Aufgaben der elterlichen Sorge übernommen werden – zum Beispiel nur die Gesundheitssorge oder die Vermögenssorge.
Der Vormund oder Pfleger handelt im Interesse des Kindes. Dabei ist er allein dem Wohl des Kindes verpflichtet. Er untersteht der Aufsicht des Familiengerichts.
Die rechtlichen Grundlagen dafür stehen in den §§ 1773 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Was bedeutet "Mündel" und welche Rechte hat ein Mündel?
Ein Kind oder Jugendlicher, für das eine Vormundschaft oder Pflegschaft besteht, wird „Mündel“ genannt.
Das Wohl des Mündels steht im Mittelpunkt. Der Vormund hat dafür zu sorgen, dass die Rechte und die Interessen des Kindes oder Jugendlichen bestmöglich vertreten werden.
Das Mündel hat das Recht, beteilligt zu werden und regelmäßig Kontakt zu seinem Vormund zu haben.
Kinder und Jugendliche unter Vormundschaft können sich jederzeit vertrauensvoll an das Jugendamt wenden, wenn sie Fragen haben oder Unterstützung brauchen.
Was bedeutet es, eine Vormundschaft oder Pflegschaft zu übernehmen?
Eine Vormundschaft oder Pflegschaft zu übernehmen, ist eine wichtige Aufgabe und Verantwortung. Als ehrenamtlicher Vormund vertreten Sie ein Kind oder einen Jugendlichen rechtlich und persönlich in allen Angelegenheiten.
Bei einer Pflegschaft übernehmen Sie die Verantwortung nur für bestimmte Bereiche, wie zum Beispiel die Gesundheitsfürsorge oder das Vermögen.
Es gibt verschiedene Gründe, warum man sich für dieses besondere Ehrenamt entscheidet:
Vielleicht besteht eine familiäre oder persönliche Verbindung zu einem Kind oder Jugendlichen. Vielleicht ist es aber auch der Wunsch, sich langfristig und sinnvoll zu engagieren – und einem jungen Menschen als verlässliche Bezugsperson und als Vertreter seiner Rechte und Interessen zur Seite zu stehen.
Das Ehrenamt bietet die Möglichkeit, das Leben eines jungen Menschen positiv zu beeinflussen.
Was ist eine Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft?
Gibt es keine geeignete Einzelperson, die als Vormund oder Pfleger eingesetzt werden kann, übernimmt das Jugendamt diese Aufgabe.
In diesem Fall wird eine Mitarbeiter*in des Jugendamtes damit beauftragt, sich als Amtsvormund oder Amtspfleger um das Kind zu kümmern.
Welche Aufgaben hat ein Vormund/ein Pfleger?
Vormundschaft bedeutet die Ausübung der gesamten elterlichen Sorge für einen Minderjährigen.
Pflegschaft bedeutet die Ausübung von Teilen der elterlichen Sorge.
Die elterliche Sorge umfasst beispielsweise:
- das Aufenthaltsbestimmungsrecht
- das Antragsrecht nach SGB VIII (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe, etc.)
- die Gesundheitssorge
- Mitwirkung am Hilfeplanverfahren
- Behördenangelegenheiten
- schulische Angelegenheiten
- Vermögenssorge
Wenn Sie Fragen zur elterlichen Sorge oder zu den Aufgaben eines Vormundes haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Wie werde ich unterstützt, wenn ich Vormund oder Pfleger werden möchte?
Als Vormund oder Pfleger arbeiten Sie eng mit dem Jugendamt zusammen. Wir stehen Ihnen jederzeit beratend und unterstützend zur Seite – sei es bei Fragen zur Ausübung der Aufgabe, Unsicherheiten oder Problemen. Außerdem bieten wir regelmäßig Informationsveranstaltungen, Schulungen und Austauschmöglichkeiten an, zu denen wir rechtzeitig einladen.
Wer kann ehrenamtlicher Vormund werden?
- eine Person aus dem familiären Umfeld
- eine dem Kind/dem Jugendlichen bekannte Person aus dem näheren Umfeld, die sich für dieses Kind/diesen Jugendlichen engagieren möchte/eine besondere Beziehung zu diesem hat
- eine ehrenamtlich engagierte Person aus der Gesellschaft
- die Pflegeperson(en) des Kindes/des Jugendlichen.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Das Familiengericht muss den Vormund auswählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.
§ 1779 BGB Eignung der Person
Eine natürliche Person muss nach
1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
2. ihren persönlichen Eigenschaften,
3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.
Sowohl das Jugendamt als auch das Familiengericht überprüfen einen potentiellen ehrenamtlichen Vormund, ob er geeignet ist. Das Jugendamt ist verantwortlich für die Schulung und die Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Vormündern.
Wer übernimmt die Vormundschaft für Kinder minderjähriger Mütter?
Wenn eine minderjährige Mutter ein Kind zur Welt bringt, wird das Jugendamt automatisch gesetzlicher Vormund für das Neugeborene – es sei denn, es wurde bereits vor der Geburt eine andere geeignete Person als Vormund vom Familiengericht bestimmt (§ 1786 BGB).
Eine Übertragung der Vormundschaft auf eine volljährige Vertrauensperson – zum Beispiel aus der Familie – ist möglich.
Dazu ist es wichtig, rechtzeitig vor der Geburt Kontakt mit dem Familiengericht aufzunehmen.
Der Vormund – ob das Jugendamt oder eine Einzelperson – handelt im Sinne des Kindes und orientiert sich dabei am Willen der jungen Mutter.
Die elterliche Sorge der minderjährigen Mutter ruht bis zu ihrer Volljährigkeit.
Minderjährige Schwangere und junge Mütter können sich jederzeit vertraulich an das Jugendamt wenden.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne – offen und auf Augenhöhe.
Wenn Sie Fragen haben oder weiterführende Informationen benötigen, melden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail vormundschaft(at)emden.de bei uns.
Fachdienst Jugendhilfe
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag: 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr