Untere Immissionsschutzbehörde

Die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Emden ist für die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für 

  • Windenergieanlagen > 50m Nabenhöhe (siehe 4. BImSchV Anhang 1 Nummer 1.6)
  • Anlagen zur Haltung oder zur Aufzucht von Nutztieren ab einer festgelegten Größe (siehe 4. BImSchV Anhang 1 Nummer 7.1)
  • Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr (siehe 4. BImSchV Anhang 1 Nummer 9.36)
  • Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge (siehe 4. BImSchV Anhang 1 Nummer 10.17.1 u. 2)
  • offene Schießstände für Handfeuerwaffen (siehe 4. BImSchV Anhang 1 Nummer 10.18) 

sowie die anschließende Überwachung dieser Anlagen zuständig. 

Darüber hinaus werden die Prüfpflichten von nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen überwacht. (Vgl. ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz, Niedersachsen)
Alle weiteren genehmigungsbedürftigen Anlagen unterliegen dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Niedersachsen. Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz 

Was sind Immissionen?

Als Immissionen werden Einwirkungen auf Menschen, Tiere und die Umwelt, beispielsweise in Form von Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen definiert. Die Grundlage für den Immissionsschutz bildet im Umweltrecht das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Emissionen gehen von einer Quelle (Emittent) aus und führen zu einer Freisetzung von Störfaktoren (z.B. Luftverunreinigungen, Lärm) in die Atmosphäre. Die Emissionen können sowohl natürlichen Ursprungs als auch durch den Menschen entstehen. Durch das BImSchG werden die Emissionen im Rahmen von Genehmigungen und Anordnungen begrenzt, mit dem Ziel die Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen (Vgl. §§ 1-3 BImSchG). 

Was beinhaltet Immissionsschutz?

Die Zielsetzung des Immissionsschutzes besteht in der Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf Menschen, Tiere und die Umwelt. Das Bundesimmissionsschutzgesetz definiert in Verbindung mit den zugehörigen Verordnungen Anforderungen und Maßnahmen, die dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen sollen. 

Unterschieden wird zwischen "genehmigungsbedürftigen Anlagen" und "nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen". Der Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen ist nur nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung zulässig. Für die Inbetriebnahme nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ist keine Genehmigung erforderlich. Dennoch können für den Betrieb Anzeige- und Prüfpflichten bestehen, die einzuhalten sind (Vgl. §§ 4 und 22 BImSchG).

Ansprechpartner*innen

Genehmigungsbedürftige Anlagen
Petra Sabelhaus
Tel.: 04921/87-1270

Nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen
Ruth Charlotte Wallenstein         
Tel.: 04921/87-1271

Weiterführende Informationen

Technische Anleitung Lärm (Gewerbelärm)

Technische Anleitung Luft

42. BImSchV: Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

44. BImSchV: Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Informationen zum Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen