Die Technische Anleitung ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift und dient zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen:
a) Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen,
b) sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,
c) nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen,
d) Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird,
e) Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen,
f) Baustellen
g) Seehafenumschlagsanlagen
h) Anlagen für soziale Zwecke
Tabelle: Immissionsrichtwerte
Immissionsorte außerhalb von Gebäuden | Tagwert 6.00 - 22.00 Uhr db(A) | Nachtwert 22.00 - 6.00 Uhr db(A) |
Industriegebiete | 70 | 70 |
Gewerbegebiete | 65 | 50 |
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete | 60 | 45 |
Allgemeine Wohnsiedlung, Kleinsiedlungsgebiete | 55 | 40 |
Reine Wohngebiete | 50 | 35 |
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | 45 | 35 |
Die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Emden ist für die Überwachung von Industrie-, Gewerbe- und Sportanlagen zuständig, die nicht unter der Aufsicht des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Niedersachsen (GAA) fallen.
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft ist die "Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift" zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Vorschrift enthält Vorgaben zur Regelung von Emissionen in Form von Luftschadstoffen aus Industrieanlagen. Enthalten sind Grenzwerte zum Schutz der Luftqualität. Diese dienen als Grundlage zur Genehmigung von industriellen und gewerblichen Anlagen.
Das Umweltbundesamt veröffentlicht Daten zur Luftqualität. Dazu werden unterschiedliche Messstellen in Deutschland ausgewertet. Daten für den Bereich Ostfriesland können unter dem folgenden Link eingesehen werden.
zum Umweltbundesamt – Messstelle für Ostfriesland
Für Anlagen in denen Wasser verrieselt, versprüht oder anderweitig in Kontakt mit der Luft gebracht wird, gilt die 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (42. BImSchV). Ziel der Verordnung ist die Freisetzung von Legionellen zu verhindern. Legionellen sind Bakterien, die Infektionskrankheiten auslösen können. Die 42. BImSchV enthält Vorgaben zur Errichtung und Betrieb der Anlagen. Für die Anlagen gilt eine Registrierungspflicht. Betreiber müssen die von der Verordnung betroffenen Anlagen unter kavka.bund.de registrieren. Weitere Informationen zur Registrierung und Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, die unter die 42. BImSchV fallen, können aus dem Flyer der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht entnommen werden. zur Niedersächsischen Gewerbeaufsicht
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf. Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.
Für die Registrierung können Sie die Tabelle verwenden, die Sie über den nachstehenden Link erreichen. zur Niedersächischen Gewerbeaufsicht
Folgende Anlagen wurden im Zuständigkeitsbereich der Stadt Emden bisher registriert (Stand 19.09.2024). zum Anlagenregister
Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) ist eine Vielzahl von technischen und rechtlichen Aspekten wie z.B. der Naturschutz oder der Arbeitsschutz zu berücksichtigen. Die Immissionsschutzbehörde der Stadt Emden prüft bei einem Genehmigungsverfahren hauptsächlich die Schallimmission und den Schattenwurf und leitet das Genehmigungsverfahren.
Es bedarf einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Windenergieanlagen, die 50 m oder höher sind. Soweit die Errichtung einer Windenergieanlage bis zu 50 m Gesamthöhe nach der NBauO genehmigungsbedürftig ist, ist das vereinfachte oder das reguläre Baugenehmigungsverfahren durchzuführen Beim sog. ersetzendem Repowering, bei dem eine alte Windenergieanlage durch eine neue ausgetauscht werden soll, ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen (Vgl. § 16b Abs. 1 BImSchG).
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat Konzentrationswirkung, d.h. sie ersetzt alle anderen Genehmigungen, die für die Anlage nach öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften erforderlich wäre (Vgl. § 13 BImSchG). So ist z.B. neben einem immissionsschutzrechtlichen Bescheid keine Baugenehmigung mehr einzuholen.
Für die Erstellung eines Antrags nach BImSchG gibt es das Programm ELektronische immissionsschutzrechtliche Antragsstellung (ELiA). Dieses Programm, das als Formularsatz konzipiert wurde, hat erheblich zur Vereinfachung und Beschleunigung dieser Verfahren in Niedersachsen beigetragen.
Auf der Webseite der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht finden Sie weitere Informationen und den Downloadlink zum Antragsstellungsprogramm. zur Niedersächsischen Gewerbeaufsicht