Ausländerbehörde

Bitte beachten Sie: Die Erfassung und Ausgabe der elektronischen Aufenthaltstitel sowie die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ausschließlich in der Ausländerbehörde, Frickensteinplatz 2, Emden. Dies gilt insbesondere für die urkainischen Flüchtlinge, die nicht in der Barenburgschule, Hermann-Allmers-Str. 111, Emden, untergebracht sind. 

Обратите внимание: регистрация и выдача электронных видов на жительство, а также услуги по идентификации будут осуществляться только в Бюро регистрации иностранцев, Frickensteinplatz 2.  Это относится и к уркаинским беженцам, которые не размещены в Баренбургской школе, Hermann-Allmers-Str. 111, Эмден.
 

INFO: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Aufgund der aktuellen Situation sind zeitnahe Termine zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis leider nicht möglich. Damit wir Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten können, bitten wir Sie um Folgendes:

1.  Antrag stellen:
Reichen Sie im Vorfeld bitte folgende Unterlagen per Post ein:

  • das ausgefüllte Antragsformular (im Original),
  • Kopien der  wichtigsten Unterlagen: Nachweis Wohnraum/Mietvertrag, Nachweis über das Familieneinkommen und Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse.
  • Reichen Sie zu diesem Zeitpunkt bitte noch kein Passbild ein

Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, senden wir Ihnen einen Termin per Post zu. Wegen der Vielzahl an Anträgen, kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie in dieser Zeit von weiteren Anfragen ab! 

2. Termin in der Ausländerbehörde:  

  • Kommen Sie unbedingt persönlich zu dem Termin, da wir Ihre Fingerabdrücke für den elektronischen Aufenthaltstitel erfassen müssen.
  • Bringen Sie ein biometrisches Passfoto mit.   


Übersetzung auf English - Extension of the residence permit

Übersetzung auf Arabisch 

 

Ukraine-Aufenthaltserlaubnis wird automatisch verlängert

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die  Ausländerbehörde der Stadt Emden nicht aufsuchen und auch keine Anträge stellen.

Weitere Informationen finden Sie hier in englischer und ukrainischer Sprache: MERKBLATT ENGLISCH  MERKBLATT UKRAINISCH

Allgemeine Informationen

Das Ausländerrecht betrifft Menschen, die die deutsche Staatangehörigkeit nicht besitzen. Die Ausländerbehörde regelt die Einreise, den Aufenthalt und ggf. auch die Ausreise.

EU-Bürger melden sich mit Ihren Identitätsunterunterlagen (Reisepass, Ausweis) beim Bürgerbüro der Stadt an. Ggf. werden sie aufgefordert, einen Mietvertrag und eine Krankenversicherung nachzuweisen. Die Daten werden an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Sofern bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann der Verlust der Freizügigkeit festgestellt werden.

Ausländer aus Nicht-EU-Staaten benötigen im Regelfall für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltstitel werden seit dem 01.01.2005 nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt und verlängert. Neben dem Visum zählt dazu die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis und die befristete Aufenthaltserlaubnis. Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die zu Besuchszwecken ins Bundesgebiet einreisen möchten, benötigen im Regelfall ein Visum. Das Visum wird vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt. Hierzu wird häufig eine Verpflichtungserklärung verlangt, mit der sich der Einlader verpflichtet, für alle entstehenden Kosten während des Aufenthaltes aufzukommen.

Soll ein längerfristiger oder dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen (z.B. Ehegatten- / Kindernachzug) ist ebenfalls ein Antrag auf Ausstellung eines Visums bei der zuständigen Auslandsvertretung zustellen. Nach der Einreise muss für den weiteren Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich befristet und zweckgebunden (z.B. Studium, Familien- oder Ehegattennachzug, Au-Pair usw.) Nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren, in bestimmten Fällen auch nach 3 Jahren, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis als sogenannter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Das bisherige Klebeetikett im Reisepass wurde durch einen elektronischen Aufenthaltstitel im Kreditkartenformat abgelöst. Der eAT besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild, Fingerabdrücke) gespeichert sind. Zusätzlich enthält die Möglichkeit, einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen. Darüber hinaus regelt die Ausländerbehörde den Aufenthalt von Asylbewerbern. Für die Dauer des Asylverfahrens findet das Asylverfahrensgesetz Anwendung. Der Aufenthalt wird zunächst gestattet. Sofern das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, wird der Aufenthalt bis zur Beendigung geduldet.

Nach einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann sich der ausländische Staatsangehörige dann entscheiden, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen möchte (Einbürgerung). Ausländer, die aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kommen, können ihre bisherige Staatsangehörigkeit im Regelfall behalten, während Nicht-EU-Bürger ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen.

Öffnungszeiten:
Montag und Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag 14.30 – 17.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!

Verwaltungsgebäude I
Frickensteinplatz 2
26721 Emden
 
abh(at)emden.de

Kontaktpersonen

NameAufgabeZimmerDurchw. (87-)
Fax (87-)
Frau DodenAusländer- und Asylrecht (A - D)321-13 46
-101346
Frau Petersen-BrunsAusländer- und Asylrecht (A - D)322-16 30
-101630
Frau HaaseAusländer- und Asylrecht (E - M)308-15 74
-101346
Frau HiemstraAusländer- und Asylrecht (E - M)323-12 45
-16 40
Herr AmmerskenAusländer- und Asylrecht (N - Z)318-14 97
-101497
Frau NickelAusländer- und Asylrecht (N - Z)319-13 47
-101347
Herr Hein Ausgabe Aufenthaltstitel332-15 42
-101542
Frau KayaEinbürgerungen332-15 53
-101553
Frau SmidtEinbürgerungen332-15 53
-101553