Gefahrenabwehr

Waffenrecht, Sprengstoffrecht und Hundegesetz

Das Produkt Gefahrenabwehr untergliedert sich in die spezielle Gefahrenabwehr und die allgemeine Gefahrenabwehr.

Spezielle Gefahrenabwehr
Zum Bereich der speziellen Gefahrenabwehr (eigener Normenkatalog) gehören im Zuständigkeitsbereich des Fachdienstes u. a. die Tätigkeiten im Waffen- und Sprengstoffrecht und die Anwendung des Nds. Hundegesetzes (NHundG).

Im Bereich des Waffenrechts werden zur Ausstellung von Waffenbesitzkarten, Waffenscheinen, Europäischen Feuerwaffenpässen und Munitionserwerbsscheinen die rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen Eignung, der fachlichen Eignung (Sachkunde) und der Zuverlässigkeit geprüft und auch im Wege der Regelüberprüfung nachgehalten. Zu den weiteren Aufgaben gehört die Bestands- und Aufbewahrungskontrolle der Waffenbesitzer, aber auch die Sicherheitsüberprüfung von schießsportlichen Anlagen.

Das Sprengstoffrecht regelt grds. den Umgang mit Sprengstoffen, speziell werden hier Genehmigungen für Feuerwerke, Genehmigungen für den Erwerb von Sprengstoffen für Sportschützen und die Kontrolle des Feuerwerksverkaufs im Einzelhandel.

Im Bereich des Nds. Hundegesetzes wird anlassbezogen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Registrierung und Haftpflichtversicherung der Hunde und der Sachkunde des Hundehalters überprüft. Bei Gefahrtieren kann auch ein Wesenstest veranlasst werden, der zu einer Anleinpflicht und/oder einer Maulkorbpflicht führen kann. Darüber hinaus kann der Hundehalter durch Auflage zum Besuch einer Hundeschule verpflichtet werden.

Allgemeine Gefahrenabwehr

Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht umfasst alle gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen, die sich nicht auf Spezialgesetze stützen und daher keine Zuständigkeit einer Fachbehörde (z. B. Bauamt, Umweltamt, Straßenverkehrsamt usw.) besteht. Hier ist die Rechtsgrundlage das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG).

Die Aufgaben werden in enger Abstimmung mit anderen beteiligten oder zu beteiligenden Behörden wahrgenommen, u. a. der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Abschließend werden in diesem Aufgabenbereich auch Ermittlungs- und Vollzugsdienste als Pflichtaufgabe für andere Kommunen wahrgenommen, z.B. Aufenthaltsermittlungen und Fahrzeugführerermittlungen.

Versammlungsrecht

Das Grundgesetz garantiert in Art. 8 die Versammlungsfreiheit. Vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sind

  • ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen
  • zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgebung

Dazu zählen beispielsweise Demonstrationen, Aufzüge, Mahnwachen, politische Paraden usw.

In Niedersachsen wird das Versammlungsrecht durch das Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 465, 532) konkretisiert. So hat jeder eine Versammlung unter freien Himmel spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung bei der zuständigen Behörde anzumelden (Bekanntgabe bedeutet z. B.: Einladung, Aufruf oder Werbung). Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet (bitte auch Beförderungszeit der Post berücksichtigen).

Weitergehende Informationen können Sie dem "Merkblatt zum Versammlungsrecht" entnehmen. Zur Anmeldung einer Versammlung auf dem Gebiet der Stadt Emden können Sie das PDF-Formular "Anmeldung einer Versammlung" herunterladen, entsprechend ausfüllen und ausdrucken.

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag von 14.30 – 17.00 Uhr
Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung

Verwaltungsgebäude II
Ringstraße 38b
26721 Emden

Kontaktpersonen

NameAufgabeZimmerDurchwahl (87-)
Frau StreibelWaffen-/Sprengstoffrecht112-1529
Herr KlingenbergAllgem. Ordnungsrecht, Überwachung ruhender Verkehr115

-2100

Frau KlokkersAllgemein. Ordnungsrecht, Hundegesetz115-2159
Frau LübbenSchädlingsbekämpfung, Osterfeuer114-2156
Herr NellesJagdrecht, Versammlungen113-2155