Verwaltungsgebäude II
Ringstraße 38b
26721 Emden
Gefahrenabwehr
Waffenrecht, Sprengstoffrecht und Hundegesetz
Das Produkt Gefahrenabwehr untergliedert sich in die spezielle Gefahrenabwehr und die allgemeine Gefahrenabwehr.
Spezielle Gefahrenabwehr
Zum Bereich der speziellen Gefahrenabwehr (eigener Normenkatalog) gehören im Zuständigkeitsbereich des Fachdienstes u. a. die Tätigkeiten im Waffen- und Sprengstoffrecht und die Anwendung des Nds. Hundegesetzes (NHundG).
Im Bereich des Waffenrechts werden zur Ausstellung von Waffenbesitzkarten, Waffenscheinen, Europäischen Feuerwaffenpässen und Munitionserwerbsscheinen die rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen Eignung, der fachlichen Eignung (Sachkunde) und der Zuverlässigkeit geprüft und auch im Wege der Regelüberprüfung nachgehalten. Zu den weiteren Aufgaben gehört die Bestands- und Aufbewahrungskontrolle der Waffenbesitzer, aber auch die Sicherheitsüberprüfung von schießsportlichen Anlagen.
Das Sprengstoffrecht regelt grds. den Umgang mit Sprengstoffen, speziell werden hier Genehmigungen für Feuerwerke, Genehmigungen für den Erwerb von Sprengstoffen für Sportschützen und die Kontrolle des Feuerwerksverkaufs im Einzelhandel.
Im Bereich des Nds. Hundegesetzes wird anlassbezogen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Registrierung und Haftpflichtversicherung der Hunde und der Sachkunde des Hundehalters überprüft. Bei Gefahrtieren kann auch ein Wesenstest veranlasst werden, der zu einer Anleinpflicht und/oder einer Maulkorbpflicht führen kann. Darüber hinaus kann der Hundehalter durch Auflage zum Besuch einer Hundeschule verpflichtet werden.
Allgemeine Gefahrenabwehr
Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht umfasst alle gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen, die sich nicht auf Spezialgesetze stützen und daher keine Zuständigkeit einer Fachbehörde (z. B. Bauamt, Umweltamt, Straßenverkehrsamt usw.) besteht. Hier ist die Rechtsgrundlage das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG).
Die Aufgaben werden in enger Abstimmung mit anderen beteiligten oder zu beteiligenden Behörden wahrgenommen, u. a. der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
Abschließend werden in diesem Aufgabenbereich auch Ermittlungs- und Vollzugsdienste als Pflichtaufgabe für andere Kommunen wahrgenommen, z.B. Aufenthaltsermittlungen und Fahrzeugführerermittlungen.
Versammlungsrecht
Das Grundgesetz garantiert in Art. 8 die Versammlungsfreiheit. Vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sind
- ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen
- zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgebung
Dazu zählen beispielsweise Demonstrationen, Aufzüge, Mahnwachen, politische Paraden usw.
In Niedersachsen wird das Versammlungsrecht durch das Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 465, 532) konkretisiert. So hat jeder eine Versammlung unter freien Himmel spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung bei der zuständigen Behörde anzumelden (Bekanntgabe bedeutet z. B.: Einladung, Aufruf oder Werbung). Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet (bitte auch Beförderungszeit der Post berücksichtigen).
Weitergehende Informationen können Sie dem "Merkblatt zum Versammlungsrecht" entnehmen. Zur Anmeldung einer Versammlung auf dem Gebiet der Stadt Emden können Sie das PDF-Formular "Anmeldung einer Versammlung" herunterladen, entsprechend ausfüllen und ausdrucken.
Waffenrecht
Überlassen einer Schusswaffe
Erwerb einer Schusswaffe
Antrag auf Erteilung / Ergänzung einer Waffenbesitzkarte
Private Waffenankäufe und -verkäufe / Anzeige- und Meldepflichten
Merkblatt zum Kleinen Waffenschein
Antrag Kleiner Waffenschein
Niedersächsisches Hundegesetz
Hund und Recht. Informationen zum Niedersächsischen Hundegesetz
Hunderegister Niedersachsen
Tierschutz Hundeverordnung
Versammlungsrecht
Videoüberwachung
Infoblatt zur privaten Videoüberwachung
Videoüberwachung durch private Stellen und Unternehmen (Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen)
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag von 14.30 – 17.00 Uhr
Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
Kontaktpersonen
Name | Aufgabe | Zimmer | Durchwahl (87-) |
---|---|---|---|
Frau Streibel | Waffen-/Sprengstoffrecht | 112 | -1529 |
Herr Klingenberg | Allgem. Ordnungsrecht, Überwachung ruhender Verkehr | 115 | -2100 |
Frau Klokkers | Allgemein. Ordnungsrecht, Hundegesetz | 115 | -2159 |
Frau Lübben | Schädlingsbekämpfung, Osterfeuer | 114 | -2156 |
Herr Nelles | Jagdrecht, Versammlungen | 113 | -2155 |