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Datenübermittlung und Auskunft unterbinden

Sperre für Melderegisterauskünfte

Werden der Meldebehörde Tatsachen glaubhaft gemacht, dass der betroffenen oder einer anderen Person aus einer Auskunftserteilung einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, sind Melderegisterauskünfte unzulässig.

Darüber hinaus wird eine Melderegisterauskunft grundsätzlich verweigert, soweit hieran ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann.

In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn das Interesse der auskunftssuchenden Person an der Erteilung der Auskunft das Interesse der betroffenen Person an der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Die betroffene Person ist vor der Auskunftserteilung zu hören. Diese Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

Die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister ist schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Meldebehörde zu beantragen. Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantrag wurde.

Informationsblatt Auskunftssperre (PDF-Datei zum Download)

Wichtiger Hinweis

Bei einem Umzug muss die Auskunftssperre ggf. bei der für die künftige Wohnung zuständigen Meldebehörde neu beantragt werden.

Antrag auf Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben

Übermittlungssperre Ihrer Daten

Auch gegen die Weitergabe Ihrer Daten können Sie Widerspruch einlegen. Dazu nutzen Sie bitte folgendes Formular:

Antrag auf Übermittlungssperre für Adressbuchverlage, Parteien, Religionsgemeinschaften, Internetauskünfte

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