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Bundesmeldegesetz
Veränderungen durch das neue Bundesmeldegesetz seit dem 1.11.2015
Was ändert sich für Wohnungsgeber?
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber auszustellen (Wohnungsgeberbestätigung). Diese wird vom Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Wer ist Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte (Wohnungsverwaltungen). Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten.
Muss ich als Wohnungsgeber eine solche Bescheinigung ausstellen?
Nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesen (MeldFortG) ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Das heißt, er muss eine Bestätigung ausstellen. Die Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung hat binnen zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug erfolgen.
Was passiert, wenn der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt?
In diesem Fall kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 € verhängt werden.
Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?
Nach § 19 Abs. 3 muss die Bestätigung folgende Daten enthalten:
•Name und Anschrift des Vermieters,
•Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
•Anschrift der Wohnung,
•Namen der meldepflichtigen Personen (von allen zuziehenden Personen).
Darüber hinaus werden der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst, sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Warum erfüllt ein Mietvertrag nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung?
Im Mietvertrag ist meistens nur ein Hauptmieter angegeben. Da die weiteren meldepflichtigen Personen meistens nicht angegeben sind, erfüllt der Mietvertrag nicht Voraussetzungen einer Wohnungsbestätigung.
Wo erhalte ich eine Wohnungsgeberbestätigung?
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