Wohngeldstelle

Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss)

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für selbst genutzten Wohnraum.

Es soll all jenen Mitbürgern helfen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Sie als Mieter oder als Eigentümer selbst genutzten Wohnraumes als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss erhalten.

Wohngeldberechtigte Personen

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
  • die Höhe des Gesamteinkommens.
    Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
  • Höhe der Miete beziehungsweise Belastung.
    Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.

Wohngeldausschluss

 Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung der Leistung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden (Wohngeldausschluss):

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
  • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II
  • Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studenten
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen für Asylbewerber
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben

Die angemessenen Kosten der Unterkunft werden im Rahmen dieser Sozialleistungen übernommen.

Der Wohngeldausschluss besteht bereits, wenn ein Antrag auf eine der oben genannten Sozialleistungen gestellt wird. Auch Personen, die bei einer gemeinsamen Bedarfsermittlung mit dem Sozialleistungsempfänger beziehungsweise bei der Ermittlung der Leistung des Sozialleistungsempfängers berücksichtigt wurden, können kein Wohngeld erhalten, da ihre Unterkunftskosten ebenfalls bei der Sozialleistung berücksichtigt werden.

Der Ausschluss besteht nicht, wenn die Sozialleistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird und in bestimmten Fällen des Wechsels vom Bezug einer Sozialleistung in das Wohngeld, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit bei der Sozialleistung beseitigt werden kann.

Verfahrensablauf

Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der Wohngeldstelle einen schriftlichen Antrag stellen. Ihr Wohngeldantrag ist auf den amtlichen Vordrucken zu stellen. Diese erhalten Sie in der Wohngeldstelle oder als Download (PDF-Dateien siehe Formulare). Formlos eingereichte Anträge bestimmen zwar den Antragszeitpunkt, Sie müssen jedoch einen formellen Antrag nachreichen.

W I C H T I G !

Als wohngeldberechtigte Person müssen Sie bestimmte Miet- oder Belastungsverringerungen beziehungsweise Einnahmeerhöhungen der zuständigen Wohngeldbehörde mitteilen. Mitteilungspflicht besteht auch wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert oder wenn sich die Einnahmen erhöht haben, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes erhöht hat. Diese Mitteilungspflichten gelten auch für Haushaltsmitglieder, wenn das Wohngeld an diese ausbezahlt wird. 

Überschlagsberechnung

Auf dem folgenden Link können Sie überschlägig berechnen, ob Sie einen Anspruch haben, wobei diese Berechnung nur einen Anhaltspunkt bietet, ob eine Antragstellung bei den nachfolgend genannten Ansprechpartnern sinnvoll ist.

BMWSB - Wohngeld - Wohngeld-Plus - Rechner (bund.de)

Öffnungszeiten

Montag bis Dienstag und Donnerstag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und zusätzlich Donnerstag 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr

Adresse

Maria-Wilts-Str. 3
26721 Emden
Postfach 2254
26702 Emden

Kontaktpersonen

Name Zimmer Buchstaben Telefon 
Frau Lendzion21Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss) A,K,Q,Z87 -15 34
Frau de Boer21Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss) C-B87 -12 53
Herr Pinna8Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss) D-G87 -15 93
Herr Meints10

Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss) H-J

87 -14 45
Frau Rehling11Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss) L-P87 -12 49
Herr Cornelius19Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss) R-U87 -13 89
Frau Schuster12Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss) V-Y87 -15 97