Aufgaben der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

Was ist eine Beistandschaft?

Die Beistandschaft des Jugendamtes ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) in den §§ 1712 ff. geregelt. Auf schriftlichen Antrag eines Elternteiles wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben: die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche.

Antragsberechtigt ist insbesondere der Elternteil, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfeangebot des Jugendamtes. Ergänzend hierzu werden gemäß § 18 SGB VIII Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, bei der Ausübung der Personensorge und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für sich selbst und für das Kind oder den Jugendlichen beraten und unterstützt.

Mütter und Väter, die mit dem anderen Teil nicht verheiratet sind, werden über die Abgabe einer Sorgeerklärung beraten. Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche.

Wofür müssen öffentliche Urkunden erstellt werden?

Ein Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung. Da sich alle weiteren Rechte des Kindes (insbesondere hinsichtlich Unterhalt und Sorgerecht) gegenüber dem Vater erst aus der rechtswirksamen Klärung der Vaterschaft ergeben, ist die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft von zentraler Bedeutung. Die (freiwillige) Anerkennung der Vaterschaft und die erforderliche Zustimmung der Kindesmutter muss öffentlich beurkundet werden; andernfalls ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Um den fälligen Unterhaltsanspruch gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen zu können, kann das Kind diesen Unterhaltsanspruch in Form einer vollstreckbaren Unterhaltsurkunde von diesem Elternteil einfordern. Wenn Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat alleine die Kindesmutter die elterliche Sorge für dieses Kind.

Seit dem 01.07.1998 besteht für nicht miteinander verheiratete Eltern die Möglichkeit, zu erklären, dass die Sorge für ein Kind gemeinsam übernommen werden soll. Diese Sorgeerklärung kann auch vor Geburt des Kindes öffentlich beurkundet abgegeben werden. Insbesondere die vorgenannten Beurkundungen können kostenfrei von den Urkundspersonen des Fachdienstes Jugendhilfe erstellt werden. Es wird gebeten, bei Bedarf vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Was bedeuten Vormundschaften und Pflegschaften?

Die Begründung der Vormundschaft ist in den §§ 1773 ff. BGB geregelt. In bestimmten Fällen kann es dazu kommen, dass Eltern die elterliche Sorge für ihr minderjähriges Kind nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung ein Vormund, der dieselben Aufgaben und Pflichten wie die Eltern hat. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Minderjährigen, seines Mündels, persönlich zu fördern und zu gewährleisten sowie regelmäßige Kontakte mit seinem Mündel wahrzunehmen. Zu den Aufgabenfeldern eines Vormunds gehören insbesondere die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Mündels.

Auch die Übertragung einzelner Aufgabenbereiche ist möglich; in diesem Fall handelt es sich dann um eine Pflegschaft Der Vormund bzw. Pfleger wird vom Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes ausgewählt und bestellt. Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt als Vormund bestellt werden. Im Rahmen ihrer gerichtlich übertragenen Aufgaben (Wirkungskreis) sind Vormünder oder Pfleger/innen gesetzliche Vertreter ihrer Mündel.

Sie sind alleine den Mündelinteressen verpflichtet und insoweit weisungsfrei und unterstehen der Aufsicht des Familiengerichts.