Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?

Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn:

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • im Geltungsbereich des Gesetzes der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder
    unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.

Darüber hinaus (neu ab dem 1. Juli 2017) besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres des Kindes, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

Grundsätzlich haben alle Kinder, die die allgemeinen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, einen Anspruch auf deutschen Unterhaltsvorschuss. Eine Ausnahme besteht für nicht freizügigkeitsberechtigte Kinder; in diesen Fällen ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG von einem bestimmten Aufenthaltstitel abhängig.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss  in Niedersachsen:

  • für Kinder im Alter von 0 - 5 Jahren: 174 € monatlich
  • für Kinder im Alter von 6 - 11 Jahren: 232 € monatlich
  • für Kinder im Alter von 12 - 17 Jahren: 309 € monatlich 

Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.g. Leistung nach dem UVG abgezogen.

Das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, bleibt bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsleistung nach dem UVG unberücksichtigt. Berücksichtigt wird dagegen das Einkommen des Kindes aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen, sofern es keine allgemein bildende Schule mehr besucht.

Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII - Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch das Jobcenter angerechnet.

Wie ist das Antragsverfahren?

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für die Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses in Emden ist der Fachdienst Jugendhilfe im Verwaltungsgebäude III, Maria-Wilts-Str. 3, 26721 Emden.

Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und auch am Bildschirm ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag und ggf. das Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren können Sie dann an im Fachdienst Jugendhilfe im Jugendamt abgeben. Es hat sich als hilfreich erwiesen, den Antragsvordruck dort persönlich abzugeben, um auch die notwendigen Informationen und Erkenntnisse über den gesteigert unterhaltspflichtigen anderen Elternteil, der das Kind nicht betreut, zu vermitteln.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr Kind oder Ihre Kinder möglicherweise Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, können Sie gern Kontakt mit uns aufnehmen und sich von uns beraten lassen!

Zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss werden immer folgende Vordrucke benötigt:

  • Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz UVG-Antrag
  • Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz UVG-Merkblatt

Zusätzlich: Geburtsurkunde des Kindes, ggf. Nachweis über die Vaterschaft, wenn der Vater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist

Für Kinder ab 12 Jahren:

Zusätzlich:

  • Kopie des SGB-II Bescheides, wenn Leistungen vom Jobcenter bezogen werden
  • Für Kinder ab 15 Jahren: aktuelle Schulbescheinigung