Pressemitteilungen

Pressemitteilungen der Stadt Emden

Notbremse ab Mittwoch - Regelungen im Überblick

Seit dem 24. April 2021 treten die in der letzten Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft – gleichzeitig mit den dadurch notwendig gewordenen Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung.

Die neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes greifen überall dort, wo an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom RKI veröffentlichten Inzidenzwerte von 100 pro 100.000 Bürgerinnen und Bürgern in sieben Tagen überschreiten und in denen die Verantwortlichen im Wege der Allgemeinverfügung diese Überschreitung festgestellt haben (sogenannte
"Hochinzidenzkommunen"). Die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen hingegen enthält fast ausschließlich Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz unter 100.

Der Bund hat mit den Änderungen im IfSG seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten nach Art. 74 Abs. 1 Ziffer 19 Grundgesetz wahrgenommen. In sehr viel größerem Ausmaß und mit sehr viel größerer Intensität als bisher regelt er im Detail Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen,
Betriebsschließungen und diverse Verbote. Diese Regelungen galten in Niedersachsen in weiten Teilen auch bislang bereits im Rahmen des § 18 a der Corona-Verordnung.

Das Robert-Koch-Institut zeigt am heutigen Montag zum dritten Tag in Folge für die Stadt Emden einen Inzidenzwert über 100 an. Dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der Niedersächsischen Corona-Verordnung zufolge, müssen in diesem Fall die Regelungen verschärft werden. Es zieht die sogenannte Notbremse. Die Stadt Emden veröffentlicht am heutigen Montag, den 26. April eine entsprechende Allgemeinverfügung. Damit gelten ab dem übernächsten Werktag, also ab Mittwoch, dem 28. April, folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkungen
Private Treffen sind nur mit einer haushaltsfremden Person gestattet. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

Ausgangsbeschränkungen
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zu dienstlichen Zwecken oder wenn man zum Beispiel mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist außerdem erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen (körperliche Betätigung wie beispielsweise Joggen, Walken).

Einrichtungen
Freizeiteinrichtungen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Konzerthäuser müssen geschlossen werden.

Einzelhandel
Click&meet ist nach wie vor möglich. Es ist ein tagesaktuell (max. 24. Stunden alt) negativer Testnachweis notwendig. Auch wenn ein vollständiger Impfschutz gegeben ist, kann aktuell auf die Testung nicht verzichtet werden. Alle ausnahmsweise geöffneten Geschäfte (Lebensmittel, Drogerien etc.) müssen die Anzahl der Personen in ihren Räumlichkeiten begrenzen: Läden mit einer Fläche von bis zu 800 qm Betriebsfläche dürfen pro 20 qm nur noch eine Kundin bzw. einen Kunden ins Geschäft lassen. Ab 800 qm Betriebsfläche gilt eine Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden je 40 qm. Außerdem muss eine FFP2 Maske, oder eine medizinische Maske getragen werden.

Sportausübung
Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden. Davon ausgenommen sind Profisportler. Ausgenommen sind auch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer müssen ggf. vorher einen Test machen. Auch wenn ein vollständiger Impfschutz gegeben ist, kann auf die Testung nicht verzichtet werden.

Körpernahe Dienstleistungen
Nicht medizinisch, therapeutisch, seelsorgerisch oder pflegerisch notwendige körpernahe Dienstleistungen sind nicht erlaubt. Lediglich das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt: Kundinnen und Kunden müssen einen höchstens 24 Stunden alten negativen Testnachweis vorlegen. Dienstleister*innen müssen nicht täglich, sollten jedoch mindestens zwei Mal in der Woche einen Corona-Test durchführen und dokumentieren.
Nach wie vor besteht sowohl für Dienstleister*innen als auch für Kunde und Kundin eine FFP2-Maskenpflicht.

Gastronomie
Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen. Gekaufte Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig.

Hotels
Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.

Maskenpflicht in Kraftfahrzeugen
Haushaltsfremde Mitfahrer*innen müssen in einem privaten Kraftfahrzeug eine medizinische Maske tragen. Personen, die eine Befreiung der Maskenpflicht, durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung, vorlegen können, sind von der Maskenpflicht befreit.

Öffentlicher Nah-und Fernverkehr
Der Emder Stadtverkehr fährt wie gewohnt. Im Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr müssen aber zukünftig FFP2-Masken getragen werden. Einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus.

Schulen, KiTas, KiGas und Horte
Die derzeit an den einzelnen Einrichtungen bestehenden Szenarien werden fortgesetzt. Damit gelten dieselben Regelungen, wie bisher: Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte bleiben im Szenario C, Schließung mit Notbetreuung. Gleiches gilt für die Großtagespflege. Auch Schulen bleiben im Szenario C. Ausgenommen: Für Abschlussklassen, für die Schuljahrgänge 1 bis 4, für Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für die Tagesbildungsstätten gilt weiterhin das Szenario B.  Schriftliche Arbeiten können im Szenario B in allen Schuljahrgängen, im Szenario C nur in der gymnasialen Oberstufe, in den Abschlussjahrgängen 9 und 10 sowie an den berufsbildenden Schulen als abschlussrelevante Arbeit in der Schule geschrieben werden.

Wenn der Inzidenzwert an fünf Tagen nacheinander höchstens bei 100 oder darunter liegt, muss die Stadt Emden per Allgemeinverfügung den Status als Hochinzidenzkommune aufheben. Daraufhin werden die Regelungen zum übernächsten Tag gelockert.