Zum Jahreswechsel 2022/2023 ist es wieder erlaubt, ein privates Silvesterfeuerwerk abzubrennen. Bitte beachten Sie unbedingt folgende Hinweise vom Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Ordnung und vom Fachdienst Umwelt und Klimaschutz:
Der Verkauf ist nur vom 29. bis zum 31. Dezember zulässig!
Der Verkauf von Silvester-Feuerwerk und Böller (Pyrotechnik der Kategorie 2) ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 2022 erlaubt (§ 22 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz). Die Verkaufsstellen müssen den Verkauf beim Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Ordnung anzeigen. Bei der Ausstellung und Lagerung müssen eine Reihe von Sicherheitsbestimmungen (insbesondere Mengenbegrenzungen) eingehalten werden. Die Stadt Emden überprüft dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen.
Achten Sie auf die Altersbeschränkungen!
Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (z. B. Raketen, Böller) nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft oder überlassen werden. Feuerwerksartikel der Kategorie 1 (z. B. Wunderkerzen) sollten nur an Personen abgegeben werden, die die aufgedruckten Hinweise auch lesen und verstehen können. Wenn beide Kategorien in einem Sortiment verkauft werden, darf dies nur an volljährige Personen geschehen. Das gilt auch für die Nutzung des Feuerwerks!
Benutzen Sie nur zugelassenes Feuerwerk!
Nur geprüfte und zugelassene Ware darf verkauft werden, diese trägt die Aufdrucke der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Es gilt: Hände weg von Feuerwerkskörpern ohne amtliche Zulassung!! Böller und Raketen aus dem Ausland verfügen meist nicht über eine amtliche Zulassung. Sie entsprechen oftmals nicht den deutschen Sicherheitsbestimmungen – und gelten als unberechenbar. Bitte beachten Sie: Die Nutzung illegaler Feuerwerksartikel ist deshalb verboten!!
Sie dürfen Feuerwerk nur am 31. Dezember und 1. Januar zünden!
Feuerwerksartikel dürfen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen und besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Reetdach oder Strohdocken-Eindeckung) oder Anlagen ist verboten (§ 23 der 1. SprengV).
Bitte schützen Sie wildlebende Tiere!
Aus Naturschutzgründen ist es verboten, Feuerwerk in den großflächigen Vogelschutzgebieten in Twixlum, Uphusen/Marienwehr und Petkum so wie im Landschaftsschutzgebiet Constantia und im Naturschutzgebiet Bansmeer Feuerwerk zu zünden (siehe Karte unten auf dieser Seite). Im Bereich des Petkumer Deichvorlandes und des Knockster Watts würde gezündetes Feuerwerk auf dem Deich beziehungsweise in Deichnähe auch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der in den Naturschutzgebieten rastenden Vogelwelt führen.
Es ist generell verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen (es gilt der allgemeine Schutz des § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Bitte halten Sie Abstand von Ruhestätten wildlebender Tiere - wie Schutzgebieten, den Wallanlagen, dem Stadtwald und anderen Gehölzbereichen.
Beachten Sie die Einschränkungen bei der Nutzung von Schreckschusswaffen!
Schreckschusswaffen dürfen nur auf dem eigenen Grundstück verwendet werden oder auf fremden Grund und Boden mit ausdrücklicher Einwilligung des Eigentümers. Damit ist grundsätzlich eine Nutzung im öffentlichen Raum ausgeschlossen. Auch der Besitz eines so genannten "Kleinen Waffenscheins" ändert dies nicht. Der "Kleine Waffenschein" berechtigt lediglich zum Führen einer entsprechenden Waffe, nicht jedoch zu deren Verwendung!

