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Pressemitteilungen der Stadt Emden

Stille Feiertage - Volkstrauertag und Totensonntag - stehen unter besonderem Schutz

Nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz genießen die so genannten stillen Feiertage (Volkstrauertag und Totensonntag) einen besonderen Schutz. An diesen Tagen dürfen in Räumen mit Schankbetrieb nur Speisen und Getränke verabreicht werden. Veranstaltungen, die darüber hinausgehen, sind während dieser Tage von 5 Uhr morgens ab verboten (z. B. musikalische Darbietungen, Tanzveranstaltungen, Preiskegeln, Modenschauen etc.). 

Spielhallen müssen ganztägig geschlossen bleiben. Auch öffentliche Sportveranstaltungen gewerblicher Art sind verboten und Sportveranstaltungen nicht gewerblicher Art, wenn sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind.

Erlaubt sind dagegen öffentliche Veranstaltungen, wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen. Auch Ausstellungen nicht gewerblicher Art, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen, sind erlaubt.

Die genannten Verbote beziehungsweise Beschränkungen gelten am 14.11. (Volkstrauertag) und am 21.11.2021 (Totensonntag).