Nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz genießen die sogenannten stillen Feiertage (Volkstrauertag und Totensonntag) einen besonderen Schutz. An diesen Tagen dürfen in Räumen mit Schankbetrieb nur Speisen und Getränke verabreicht werden. Veranstaltungen, die darüber hinausgehen, sind während dieser Tage von 5 Uhr morgens ab verboten (z. B. musikalische Darbietungen, Tanzveranstaltungen, Preiskegeln, Modenschauen etc.).
Spielhallen müssen ganztägig geschlossen bleiben. Auch öffentliche Sportveranstaltungen gewerblicher Art und öffentliche Sportveranstaltungen nicht gewerblicher Art - sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind - sind verboten. Erlaubt sind dagegen öffentliche Veranstaltungen, wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und Ausstellungen nicht gewerblicher Art, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen. Die genannten Verbote und Beschränkungen gelten am 13.11. (Volkstrauertag) und am 20.11.2022 (Totensonntag).