Mitteilung über die Nebentätigkeiten des Oberbürgermeisters

Der Oberbürgermeister der Stadt Emden hat dem Rat einmalig in jeder Amtszeit mitzuteilen, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen (nach § 71 NBG) übernommenen Nebentätigkeiten zum Zeitpunkt der Mitteilung ausgeübt werden. 

Die Mitteilung dem Rat gegenüber ist in der Sitzung des Rates am 18. Dezember 2020 erfolgt. Inhalt war die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden.

Alle Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter sowie Tätigkeiten im Hauptamt mit/ohne Aufwandsentschädigung sowie ergänzende Daten dazu sind der anliegenden Übersicht aufgeführt und werden hiermit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus transparent dargestellt. Abweichend von der Darstellung am 18. Dezember 2020 erfolgte jeweils eine Aktualisierung zum Jahresende (aktuell per 31.12.2023). 

Aufwandsentschädigungen, die für Tätigkeiten im Hauptamt gezahlt werden, sind vollständig an den Dienstherrn abzuführen. Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die 

  • im öffentlichen Dienst oder
  • auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden, 

so sind diese insoweit abzuliefern, als sie die für das Kalenderjahr geltenden Höchstgrenzen überschreiten. Für den Oberbürgermeister der Stadt Emden liegt diese Höchstgrenze bei 9.300 Euro brutto je Kalenderjahr (§§ 75 NBG, 9 Abs.1 und 3 NNVO). Eine Abrechnung hat der Beamte unverzüglich nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen. 

Wird die Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt, besteht keine Ablieferungspflicht.

Für öffentliche Ehrenämter besteht ebenfalls keine Ablieferungspflicht.