Vorbeugender Brandschutz
Unter Vorbeugendem Brandschutz werden alle Vorsorgemaßnahmen verstanden, die
- eine Entstehung von Bränden verhütet
- eine Brandausbreitung verhindert
- die Brandbekämpfung sowie die Rettung von Menschen und Tieren ermöglicht und die
- Gefahrenabwehr bei einem Brand vorbereitet
Gliederung des Vorbeugenden Brandschutzes
Baulicher Brandschutz
Anlagentechnischer Brandschutz
Organisatorischer Brandschutz
Zuständigkeit
Die Kommunen sind im „Eigenen Wirkungskreis“ für den Vorbeugenden Brandschutz zuständig, d. h. diese Aufgabe ist zwar vom Land Niedersachsen im § 27 des Nds. Brandschutzgesetzes vorgegeben, muss aber von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten in Eigenverantwortung durchgeführt werden. Diese Aufgaben werden in den Landkreisen von sogenannten Brandschutzprüfern und in größeren Städten mit Berufsfeuerwehr durch eine eigene Abteilung Vorbeugender Brandschutz innerhalb dieser Berufsfeuerwehr wahrgenommen.
In Städten mit einer Hauptamtlichen Wachbereitschaft, wie es in Emden der Fall ist, wird diese Tätigkeit ebenfalls von einem Brandschutzprüfer ausgeführt.
Aufgabengebiete
Hauptamtliche Brandschau:
Überprüfung der Sicherheitsanforderungen
Die Hauptamtliche Brandschau stellt eine wiederkehrende Überprüfung von bestehenden Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen dar und dient der Feststellung, ob die baulichen Anlagen den Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit der Nutzer der Baulichkeiten, deren Selbstrettung im Brandfall und den Anforderungen für die Durchführung der Rettungsarbeiten und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr genügt.
Mitwirkung in Genehmigungsverfahren:
Mitwirkung bei Planung und Genehmigung
Wesentliche Aufgabe ist es, innerhalb von Planungs- und Genehmigungsverfahren vorbeugende bauliche, anlagentechnische und/oder betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Brand- und Rauchausbreitung und der Sicherstellung von Fluchtwegen in Gebäuden sowie die Möglichkeiten der Feuerwehr für eine wirksame Brandbekämpfung und Menschenrettung zu bewerten, und ggf. Anforderungen oder Anregungen an die entsprechende Genehmigungsbehörde weiterzuleiten, die dann darüber abschließend zu entscheiden haben.
Dies gilt insbesondere auch für spezielle Anlagen und Einrichtungen mit Gefahrstoffen, die besondere Risiken und Gefahren im Brand- oder Störfall beinhalten.
Brandschutzberatung:
Beratung auf Wunsch oder bei Bedarf
Unabhängig von konkreten Maßnahmen werden auf Wunsch oder nach Bedarf auch Beratungsgespräche mit Ingenieuren, Architekten, Unternehmern, Bauherren, Behörden und auch Privatpersonen durchgeführt, um Einzelfragen des Vorbeugenden Brandschutzes zu klären oder auch um ganz allgemein Erläuterungen zur Brandschutzproblematik zu erhalten.