Maßnahmen der Gefahrenabwehr

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen

Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen in nicht nur unbedeutender Menge, wie z. B. Überfüllschäden bei der Befüllung von Lagerbehältern, Leckagen von Tanks oder Produktionsbehältern oder Transportunfällen von Fahrzeugen und Schiffen ist vom Verursacher beziehungsweise vom Betreiber der Anlage unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen (§ 130 NWG).

Außerhalb der Dienstzeiten erfolgt die Alarmierung über die Feuerwehr der Stadt Emden (Tel. 04921/ 9 43 21).

Die Anzeigepflicht kann auch durch Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle (Tel. 04921/ 89 10) oder der Wasserschutzpolizei (Tel. 04921/ 90 33 30) erfüllt werden.

Die Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 50.000€ geahndet werden kann.

Die Wasserbehörde führt die Ursachenermittlung durch und ordnet auf Grund der wasser-, bodenschutz- und gefahrenabwehrrechtlichen Bestimmungen (Niedersächsisches. Wassergesetz – NWG, Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG und Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – Nds. SOG) die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Sanierung von Oberflächengewässern, Boden, Grundwasser und zur Ursachenbeseitigung an.

Diese Maßnahmen sind vom Verursacher (Verhaltensstörer) bzw. vom Eigentümer der Anlage oder des betroffenen Grundstückes von dem die Gefahr ausgeht (Zustandsstörer) unverzüglich durchzuführen. Wenn diese hierzu nicht in der Lage oder nicht rechtzeitig erreichbar sind, führt die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen als Ersatzvornahme aus und stellt die anfallenden Kosten dem Verantwortlichen in Rechnung.

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG (Bundesministerium der Justiz)
Niedersächsisches Wassergesetz – NWG
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – Nds. SOG